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OGH aktuell - neue Entscheidung

OGH aktuell - neue Entscheidung

16. Juli 2026

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9 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante Gerichtsurteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Aufklärungsobliegenheit

Infolge der Kollision verlor der VN kurzzeitig das Bewusstsein und kam nach einer unbestimmten Zeit wieder zu sich. Er stand unter Schock, befreite sich aus dem Fahrzeug und begab sich zum nächstgelegenen Wohnhaus, um Hilfe zu holen. Mit einer dort wohnhaften Person fuhr er zunächst zur etwa 100 m bis 200 m entfernten Unfallstelle und wurde anschließend nachhause gefahren, um zur Bergung des PKW einen Traktor zu holen. Gemeinsam mit seinem Sohn kehrten die Beteiligten zur Unfallstelle zurück und bargen das Fahrzeug. Im Anschluss verständigte der VN noch am Unfallort mit dem Mobiltelefon seines Sohnes den Bürgermeister der geschädigten Gemeinde und informierte über das Schadenereignis, seine Person als Unfallbeteiligten, die genaue Unfallörtlichkeit und dass niemand verletzt worden sei. Der VN versäumte dabei nichts, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich gewesen wäre. Es steht nicht fest, wie viel Zeit zwischen dem Unfallereignis und dem Telefonat mit dem Bürgermeister vergangen ist. Der VN und der Bürgermeister waren sich aufgrund des geführten Telefonats einig, dass eine Verständigung der Polizei vom Unfall nicht (zusätzlich) erforderlich ist. Es liegt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung vor.

versdb 2026, 33
KFZ Kasko
7Ob197/25h

Serienschadenklausel nicht gröblich benachteiligend

Die Serienschadenklausel des Abschnitt A, Z 2, 4.2.4 EHVB 1995 ist, soweit sie sich auf gleichartige, in einem technischen Zusammenhang stehende Ursachen bezieht, in einer zwischen den Unternehmern vereinbarten Produkthaftpflichtversicherung nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

versdb 2026, 32
Haftpflichtversicherung
7Ob157/25a

Serienschadenklausel nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB

Serienschadenklauseln sind seit langer Zeit branchenüblich und grundsätzlich nicht ungewöhnlich.

versdb 2026, 32
Haftpflichtversicherung
7Ob157/25a

Serienschaden - gleichartige Ursachen, technischer Zusammenhang

Nach Abschnitt A, Z 2, 4.2.4 EHVB 1995 (Produktehaftpflicht) gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.

Da die gegenständliche Serienschadenklausel im Unterschied zu älteren österreichischen Bedingungen nicht auf die Lieferung der gleichen mangelhaften Ware Bezug nimmt und damit keine solche „Warenklausel“ formuliert, reicht das Vorliegen gleich(artig)er Mängel in mehreren Lieferungen für eine Beurteilung als Serienschaden nicht aus, vielmehr kommt es auf deren Ursache(n) an.

Im vorliegenden Fall beruhen die durch die Produktmängel verursachten Schäden adäquat kausal darauf, dass in Folge eines einheitlichen Irrtums vier Fässer des ungeeigneten, saccharinhaltigen Farbansatzes beigemengt, in den Vorratstank gefüllt und dann zum Drucken (von Mundstückbelagspapier für Zigaretten) verwendet wurden. Es steht fest, dass aufgrund mehrerer inhaltsgleicher Anordnungen an zwei Arbeiter an verschiedenen Tagen in vier Produktionsvorgängen die kontaminierte Rohfarbe beigemischt wurde. Insofern ist von mehreren Umsetzungsvorgängen auszugehen. Allerdings hatten alle vier Fässer aus demselben Grund die gleiche falsche Beschriftung. Die Mitarbeiter unterlagen hinsichtlich aller Fässer dem gleichen Irrtum. Zudem wurde der fertige Farbansatz in denselben Sammeltank gefüllt und untrennbar vermengt sowie von dort zum Bedrucken der letztlich mangelhaften Mundstückbelagspapiere verwendet. Damit handelt es sich jedenfalls um „gleichartige Ursachen“ im Sinn der „erweiterten Ursachenklausel“ nach Abschnitt A, Z 2, 4.2.4 zweiter Satz EHVB 1995.

Hier sind die einzelnen Umsetzungshandlungen – also das mehrfache Beimengen der gesüßten Farbansätze auf Anordnung des Vorgesetzten – nicht ohne die gemeinsam zugrunde liegende Vorgeschichte denkbar. Der Versuch im Jahr 2014 gesüßte Farbe zu verwenden, die Beschriftung und Lagerung der übrig gebliebenen Fässer und der daraus resultierende Irrtum, es handle sich um ungesüßte weiße Farbe, lagen dem einheitlichen Beschluss zugrunde, diese Farbe bei der Produktion ungesüßter Mundstückbelagspapiere aufzubrauchen. Dieser Entschluss wurde durch inhaltsgleiche Arbeitsanweisungen beim exakt gleichen Produktionsschritt mit der in gleicher Weise mangelhaften Rohfarbe in engem zeitlichen Zusammenhang umgesetzt. Hinzu kommt, dass die kontaminierten Farbansätze im Produktionsprozess alle in denselben Vorratstank gefüllt wurden, aus dem die mangelhafte Farbe für das Bedrucken der Mundstückbelagspapiere schließlich entnommen wurde. Die Vorgeschichte und der auf einem Irrtum beruhende Entschluss, die gelagerten Fässer mit der gesüßten Farbe in der Produktion ungesüßter Mundstückbelagspapiere zu verwenden, sind damit gemeinsame Bedingung für die darauf folgenden Umsetzungshandlungen, welche schließlich die Schäden verursacht haben. Die Gleichartigkeit der Schadensursachen beruht hier nicht auf Zufall. Die gleichartigen Schadensursachen stehen damit auch in technischem Zusammenhang im Sinn der zu beurteilenden Serienschadenklausel.

versdb 2026, 32
Haftpflichtversicherung
7Ob157/25a

Ausschluss Diebstahl in der Bauwesenversicherung

Ausschluss in den Bedingungen für die Bauwesenversicherung (BW 1/75):
"Ausgeschlossen von der Versicherung sind
[...]
B) Verlust der versicherten Sachen durch:
a) [...]
b) Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung, unbefugten Gebrauch, Entwendung, Raub, Erpressung, Betrug oder Untreue."

Entscheidung des OGH: Auch ein Einbruchsdiebstahl umfasst sämtliche Tatbestandselemente eines Diebstahls und ist somit vom Begriff des Diebstahls umfasst und daher nach dieser Bestimmung nicht versichert.

versdb 2026, 31
Bauwesenversicherung
7Ob62/26g

Erfolgsaussichtenprüfung - Kriterien

Wenn der Ausgang im zu deckenden Prozess bei Fehlen einer klaren Gesetzeslage von einer bisher nicht gelösten Rechtsfrage abhängt, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine Vorwegnahme des Ergebnisses des zu deckenden Prozesses im Deckungsprozess durch Klärung der dort gegenständlichen – bisher noch nicht gelösten – Rechtsfragen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt ebenso wenig in Betracht, wie die Vorwegnahme der Klärung der Tatfragen. Umgekehrt folgt daraus, dass eine klare Gesetzeslage oder bereits gelöste Rechtsfragen sehr wohl die Annahme rechtfertigen können, dass keine oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

versdb 2026, 30
Rechtsschutz
7Ob58/26v

Bauherrnausschluss bei Amtshaftungsansprüchen

Ansprüche wegen einer Fehlberatung über mögliche Amtshaftungsansprüche nach Durchführung eines Prozesses wegen behaupteter mangelhafter Errichtung eines Gewerks beim Bau eines Einfamilienhauses sind nicht von diesem Risikoausschluss (Bauherrnklausel) umfasst, weil der adäquate Zusammenhang zwischen dem Rechtsstreit und dem Bauvorhaben nicht vorliegt. Die im vorliegenden Fall beabsichtigte Rechtsverfolgung weist nämlich keinen Bezug zu den für die Errichtung typischen Problemen auf.

versdb 2026, 30
Rechtsschutz
7Ob58/26v

Amtshaftungsanspruch - Zeitpunkt Verstoß

Der VN begehrt die Feststellung der Versicherungsdeckung aus der Rechtsschutzversicherung. Die Gerichte des Vorprozesses (Prozess wegen behaupteter mangelhafter Errichtung eines Gewerks beim Bau eines Einfamilienhauses) hätten eine unvertretbare Entscheidung getroffen. Die vormalige Rechtsvertreterin habe den VN unrichtig über die Verjährung sowie die Erfolgsaussichten eines Amtshaftungsanspruchs aufgeklärt. Bei richtiger rechtlicher Beratung hätte er den Amtshaftungsanspruch geltend gemacht. Der Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinn des Art 2.3 ARB 2017 liegt hier in der angeblichen Fehlberatung durch die vormalige Rechtsvertreterin. Damit begann sich die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den VN konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. Die Entscheidungen der Gerichte des Vorprozesses mögen adäquat ursächlich für einen Amtshaftungsanspruch wegen deren Unvertretbarkeit gewesen sein. Der Vorprozess trug aber den Keim dieses Rechtskonflikts noch nicht in sich, der hier gegenständliche Streit zwischen dem VN und seiner damaligen Rechtsvertreterin war damit auch keineswegs „vorprogrammiert“.

versdb 2026, 30
Rechtsschutz
7Ob58/26v

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