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Unfallversicherung: Gehört eine „Aufwärmrunde“ zu einem Autorennen?

(Bild: © HN Works - stock.adobe.com)

Unfallversicherung: Gehört eine „Aufwärmrunde“ zu einem Autorennen?

15. Juli 2026

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Unfälle des VN bei der Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben sind in der Unfallversicherung in der Regel ausgeschlossen. Was unter „Wettbewerb“ zu verstehen ist, hat der OGH in 7 Ob 29/26d vom 25.3.2026 entschieden.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 15.07.2026

Der VN verunfallte während der von einem Verein für Motorsport veranstalteten „Trackingdays“ auf einer Rennstrecke in Kroatien und erlitt dabei eine dauernde Invalidität von 100%. Der VN war für das Rennen der „1.000er Klasse“ gemeldet. Für dieses Rennen gab es um 14.30 Uhr die Startaufstellung. Die Teilnehmer hatten die Möglichkeit, zunächst eine Aufwärmrunde, die ca. zwei Minuten dauerte, zu fahren. Unmittelbar danach erfolgte der Rennstart. Der Unfall des VN ereignete sich mit der bei seinem Motorrad erzielbaren Höchstgeschwindigkeit von 250 km/h entweder in der Aufwärmrunde für das Rennen oder während des Rennens selbst. Der Versicherer lehnte die Deckung ab, weil die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes und dazugehörige Trainingsfahrten) ausgeschlossen ist. Die Deckungsklage des VN war in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe

Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob sich der Unfall schon in der Aufwärmrunde oder erst während des (eigentlichen) Rennens ereignet hat. Dass der Risikoausschluss greifen würde, wenn der Unfall des Klägers während des Motorradrennens selbst passiert wäre, ist nicht strittig. Aufgrund der Beweislastverteilung und der vom Erstgericht getroffenen Feststellung ist jedoch zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass sich der Unfall in der Aufwärmrunde für das Rennen ereignet hat. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, weil die Aufwärmrunde Teil des (eigentlichen) Rennens war und daher schon deshalb vom Risikoausschluss umfasst ist. Sie diente notorisch dazu, das Fahrzeug und den Fahrer optimal auf das Rennen vorzubereiten, wie etwa den Motor und die Bremsen auf Betriebstemperatur zu bringen oder sich ein Bild vom konkreten Zustand der Strecke zu machen. Die Aufwärmrunde stand daher in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rennen selbst. Das Fahren der Aufwärmrunde ist somit unzweifelhaft eine Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb, sodass der Unfall des Klägers nicht gedeckt ist.

Kommentar

In der Vorentscheidung 7 Ob 2/22 hat der OGH festgestellt, dass der Motorsportausschluss nicht nur auf der Rennstrecke selbst gilt, sondern auch auf vom öffentlichen Verkehr abgesonderten Zufahrten und Verbindungswegen, wenn jene der Strecke selbst vergleichbar gestaltet sind und dieselben Anforderungen stellen, Fertigkeiten verlangen und Manöver erlauben. Mitunter gilt der Ausschluss auch außerhalb von Wettbewerben, z.B. beim bloßen Fahren auf Rennstrecken oder Trainingsanlagen für Motorsport (OGH 7 Ob 62/22a). Bereits in 7 Ob 132/15k hat der OGH judiziert, dass dieser Ausschluss weder gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB noch sittenwidrig ist. Sinn des Ausschlusses ist es, dass bei den genannten Fahrten typischerweise weit höhere Geschwindigkeiten als im Straßenverkehr eingehalten und dabei die Grenzen der Leistungsfähigkeiten von Fahrzeug und/oder Fahrkönnen ausgelotet werden, weshalb eine deutlich höhere Unfall- und Verletzungswahrscheinlichkeit besteht. In Anbetracht dieser ständigen Judikatur war für den VN nichts zu gewinnen.

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