Eine Unfallversicherung zahlte nach zwei Unfällen über einen längeren Zeitraum Taggeld aus. Später stellte sich nach eingeholten Gutachten heraus, dass die Arbeitsunfähigkeit deutlich kürzer gedauert hatte. Der Versicherer forderte deshalb einen Teil der Leistungen zurück – der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob eine solche Rückforderung zulässig ist. (7Ob1/26m)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Zwischen den Parteien bestand ein Unfallversicherungsvertrag. Vereinbart war ein Taggeld von 100 Euro für die Dauer vollständiger Arbeitsunfähigkeit, wobei sich dieser Betrag ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit verdoppelte. Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen war das Taggeld für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person zu leisten, längstens jedoch für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfallstag. Der Beklagte machte nach zwei Unfällen Taggeldansprüche geltend und legte dazu ärztliche Atteste vor. Die Klägerin zahlte daraufhin aus einem Unfall vom 29.12.2019 Taggeld für den Zeitraum 30.12.2019 bis 11.11.2020 in Höhe von 63.400 Euro und aus einem weiteren Unfall vom 29.10.2020 Taggeld für den Zeitraum 30.10.2020 bis 16.05.2021 in Höhe von 39.600 Euro. Tatsächlich war der Beklagte aufgrund der beiden Unfälle jedoch jeweils nur drei Monate arbeitsunfähig im Sinn der Versicherungsbedingungen. Die Klägerin begehrte daher gestützt auf § 1431 ABGB die Rückzahlung von 41.200 Euro. Sie brachte vor, sie sei bei Auszahlung des Taggeldes aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen irrtümlich davon ausgegangen, dass eine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Erst durch später eingeholte Gutachten habe sich herausgestellt, dass der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit deutlich kürzer gewesen sei. Der Beklagte wandte dagegen ein, die Klägerin habe seine Ansprüche durch die Zahlungen anerkannt. Außerdem sei ein allfälliger Rückforderungsanspruch verjährt. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Wie ist die Rechtslage?
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und verpflichteten den Beklagten zur Rückzahlung von 41.200 Euro sA. Sie gingen davon aus, dass ein Versicherer, der irrtümlich eine Leistung erbracht hat, obwohl keine oder nur eine geringere Leistungspflicht bestand, diese Leistung unter den Voraussetzungen des § 1431 ABGB zurückfordern kann. Die Klägerin sei bei Auszahlung des Taggeldes aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen irrtümlich von einer längeren Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Da sich später herausstellte, dass der Beklagte aufgrund der beiden Unfälle jeweils nur drei Monate arbeitsunfähig war, bestand insoweit keine Leistungspflicht. Ein Anerkenntnis der Ansprüche des Beklagten wurde von den Vorinstanzen verneint. Da den Auszahlungen kein Streit über Bestand oder Höhe der Leistungspflicht vorausgegangen war, konnte allein in der Zahlung kein Anerkenntnis gesehen werden. Die Klägerin musste ihre Zahlungen daher auch nicht unter Vorbehalt leisten, weil zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Zweifel am Bestehen der Schuld bestanden. Auch den Verjährungseinwand des Beklagten ließen die Vorinstanzen nicht gelten. Der Rückforderungsanspruch unterliege nicht der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist, weil er keinem der in § 1486 ABGB geregelten Fälle hinreichend ähnlich sei. Zudem betreffe Art 7.8. UD00 nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur die ärztliche Neubemessung des Invaliditätsgrades bei dauernder Invalidität, nicht aber die Rückforderung irrtümlich bezahlten Taggeldes.
Der OGH bestätigte die Entscheidung und stellt klar, dass § 12 Abs 1 VersVG (Verjährung) nur für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gilt. Bereicherungsansprüche fallen nicht darunter. Gründe, warum dies bei einem Bereicherungsanspruch des Versicherers wegen irrtümlich erbrachter Versicherungsleistungen anders zu beurteilen sein sollte, zeigte die Revision nicht auf. Zwar besteht in der jüngeren Rechtsprechung eine Tendenz, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB auch auf Bereicherungsansprüche anzuwenden, wenn diese funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten. Der Beklagte konnte aber nicht nachvollziehbar darlegen, warum der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch des Versicherers darunterfallen sollte.
Schlussfolgerung
Die Entscheidung zeigt, dass irrtümlich erbrachte Versicherungsleistungen nicht automatisch endgültig beim Versicherungsnehmer verbleiben. Hat der Versicherer aufgrund der vorgelegten Unterlagen geleistet und stellt sich nachträglich heraus, dass keine oder nur eine geringere Leistungspflicht bestand, kann eine Rückforderung nach § 1431 ABGB möglich sein.
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