7Ob197/25h
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Infolge der Kollision verlor der VN kurzzeitig das Bewusstsein und kam nach einer unbestimmten Zeit wieder zu sich. Er stand unter Schock, befreite sich aus dem Fahrzeug und begab sich zum nächstgelegenen Wohnhaus, um Hilfe zu holen. Mit einer dort wohnhaften Person fuhr er zunächst zur etwa 100 m bis 200 m entfernten Unfallstelle und wurde anschließend nachhause gefahren, um zur Bergung des PKW einen Traktor zu holen. Gemeinsam mit seinem Sohn kehrten die Beteiligten zur Unfallstelle zurück und bargen das Fahrzeug. Im Anschluss verständigte der VN noch am Unfallort mit dem Mobiltelefon seines Sohnes den Bürgermeister der geschädigten Gemeinde und informierte über das Schadenereignis, seine Person als Unfallbeteiligten, die genaue Unfallörtlichkeit und dass niemand verletzt worden sei. Der VN versäumte dabei nichts, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich gewesen wäre. Es steht nicht fest, wie viel Zeit zwischen dem Unfallereignis und dem Telefonat mit dem Bürgermeister vergangen ist. Der VN und der Bürgermeister waren sich aufgrund des geführten Telefonats einig, dass eine Verständigung der Polizei vom Unfall nicht (zusätzlich) erforderlich ist. Es liegt keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung vor.
versdb 2026, 33
KFZ Kasko
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