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Lebensversicherung: Vertragsabschluss als Primärschaden

(Bild: © Nedrofly - stock.adobe.com)

Lebensversicherung: Vertragsabschluss als Primärschaden

14. September 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Versicherungsnehmer schloss im hohen Alter eine Rentenversicherung gegen eine Einmalprämie ab. Als er einige Jahre später verstarb, lag die bis dahin ausbezahlte Rente unter dem eingezahlten Betrag. Seine Rechtsnachfolgerin forderte daraufhin Schadenersatz: Ihrer Ansicht nach hätte ihm ein solcher Vertrag aufgrund seines Alters und des damit verbundenen Risikos nicht angeboten werden dürfen. Der Fall beschäftigte schließlich den OGH. (OGH vom 24.06.2026, 7Ob52/26m)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Der (später) verstorbene Ehemann der Klägerin schloss im Jahr 2017 über die Nebenintervenientin eine klassische Lebensversicherung in Form einer sofort beginnenden Rente ab. Dafür zahlte er eine Einmalprämie von 50.000 Euro. Die Polizze bestimmte eine fünfjährige Garantie der Rentenzahlung im Todesfall, die Höhe der monatlichen Rente, den Beginn der Rentenzahlung und das Ende derselben beziehungsweise die maximal mögliche Laufzeit. Der Versicherungsnehmer war bei Vertragsabschluss bereits 79 Jahre alt. Bis zu seinem Tod im Mai 2024 hatte die Versicherung insgesamt 35.699,04 Euroan Renten ausbezahlt. Bei voller Laufzeit von zehn Jahren wären zumindest 54.331.20 Euro ausbezahlt worden.

Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Versicherungsnehmers, verlangte von der beklagten Versicherung 18.536,28 Euro Schadenersatz. Der Vertrag hätte dem Versicherungsnehmer aufgrund seines hohen Alters und des Risikos nicht angeboten werden dürfen. Ebenso stützte sich die Klägerin auf Sittenwidrigkeit, Wucher und Intransparenz. Die Beklagte verwies auf eine ordnungsgemäße Beratung und vor allem darauf, dass allfällige Schadenersatzansprüche ohnehin verjährt sein.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, der OGH wies schließlich auch die Revision zurück.

Wie ist die Rechtslage:

Nach §1489 ABGB beträgt die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche grundsätzlich drei Jahre. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Geschädigte über Kenntnis von Schaden, Schädiger und der Ursache des Schadens verfügt. Bloßes Kennenmüssen oder eine Möglichkeit der Kenntnis reichen zwar grundsätzlich nicht aus, es besteht allerdings eine gewisse Erkundigungsobliegenheit. Wenn der Geschädigte die für die Anspruchsverfolgung notwendigen Informationen ohne nennenswerten Aufwand herausfinden kann und konkrete Anhaltspunkte für einen Schaden bestehen, darf er nicht einfach untätig bleiben.

Nach Ansicht des OGH kann bei einer fehlerhaften Vermittlung einer Lebensversicherung mit unerwünschten Eigenschaften, der Schaden bereits mit dem Abschluss des unerwünschten Finanzprodukts eintreten und entsteht dieser Schaden nicht erst dann, wenn sich später konkret herausstellt, dass der Vertrag wirtschaftlich nachteilig ist. Entscheidend ist, ob anhand der verfügbaren Informationen bereits erkennbar ist, dass ein Schaden drohen könnte.

Hier hatte der Versicherungsnehmer bereits 2017 die wesentlichen Informationen über die nun beanstandeten Eigenschaften des Produkts und hätte mit Erhalt der Polizze erkennen können, wie der Vertrag strukturiert war. Die Klage wurde aber erst 2024 erhoben. Damit waren allfällige Ansprüche wegen Beratungs- oder Aufklärungsfehlern bereits verjährt. Sittenwidrigkeit oder Wucher konnte vom OGH nicht erkannt werden.

Schlussfolgerung

Wie der OGH in dieser Entscheidung bei Klärung der Verjährungsfrage klarstellt, kann die dreijährige schadenersatzrechtliche Verjährungsfrist für den Versicherungsnehmer bereits dann zu laufen beginnen, wenn er über ausreichende Informationen zum Produkt verfügt, um eine allenfalls ungünstige Struktur des Vertrages zu erkennen. Sind ausreichend Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ein Schaden eintreten könnte, ist von einer Erkundungsobliegenheit des Geschädigten auszugehen. Mit einfachen Worten: „der Geschädigte darf dann nicht untätig bleiben, sonst droht die Verjährung seiner Ansprüche“.

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