Mit seinem Erkenntnis vom 28.4.2026 zu G 176/2025–15 hob der VfGH die einjährige Präklusivfrist des § 12 Abs 3 VersVG als verfassungswidrig auf. Damit entfällt für Versicherer künftig die Möglichkeit, durch eine qualifizierte Deckungsablehnung eine verkürzte Klagefrist auszulösen. Ansprüche der Versicherungsnehmer unterliegen grundsätzlich wieder ausschließlich der dreijährigen Verjährung. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.5.2027 in Kraft.
Artikel von:
MMag. Dr. Felix Hörlsberger
Partner bei Rechtsanwaltskanzlei DORDA
Anna Martseva, LL.M.
Rechtsanwältin bei Rechtsanwaltskanzlei DORDA
1. Rechtlicher Hintergrund
Das Erkenntnis des VfGH erging vor dem folgenden Hintergrund:
Auch nach bisheriger Rechtslage verjährten die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag grundsätzlich binnen drei Jahren ab Fälligkeit (§ 12 Abs 1 VersVG).
Dies allerdings unter dem rechtlichen Vorbehalt des § 12 Abs 3 VersVG: Der Versicherer konnte bislang durch eine sogenannte qualifizierte Deckungsablehnung eine verkürzte Klagefrist auslösen: Lehnte er einen vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruch unter Angabe von Gründen und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ab, musste der Versicherungsnehmer seinen Anspruch innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend machen. Andernfalls ging der Anspruch nach einem Jahr endgültig unter – unabhängig davon, ob er materiell berechtigt gewesen wäre. Der Versicherer konnte, aber musste nicht, qualifiziert ablehnen.
Die Ansprüche des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer – etwa aus Prämienzahlung – verjährten hingegen innerhalb von drei Jahren.
Kernargumentation
Mit der Aufhebung des § 12 Abs 3 VersVG beseitigte der VfGH eine seit der Stammfassung des VersVG aus dem Jahr 1958 bestehende Bestimmung und traf damit eine der bedeutendsten Entscheidungen im österreichischen Versicherungsrecht der letzten Jahre.
Der Entscheidung ging ein Gesetzesprüfungsantrag des OGH gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG im Verfahren zu Gz 7 Ob 110/25i voraus: Im Ausgangssachverhalt schloss der Kläger einen Feuerversicherungsvertrag mit der beklagten Versicherung ab. Nach dem Brand lehnte die Versicherung die Deckung qualifiziert ab. Der Kläger brachte die Klage nach dem Ablauf der einjährigen Präklusivfrist ein. Der siebte Senat des OGH äußerte verfassungsmäßige Bedenken, dass die Präklusivfrist eine erhebliche Privilegierung des Versicherers gegenüber anderen Schuldnern begründet, denen gegenüber Ansprüche regelmäßig bis zur Verjährung durchgesetzt werden können. Die Versicherer seien somit einseitig zulasten des Versicherungsnehmers privilegiert.
Nichtsdestotrotz fasste der VfGH das Aufhebungserkenntnis; er begründete dieses – vereinfacht – wie folgt:
Der VfGH räumt ein, dass es nicht von vornherein gleichheitswidrig ist, für den Versicherungsnehmer eine kürzere Klagsfrist zu normieren.
So erkennt der VfGH etwa an, dass mit der Bestimmung legitime Ziele verfolgt wurden, insbesondere die rasche Klärung strittiger Ansprüche sowie die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten und eine bessere wirtschaftliche Kalkulierbarkeit für Versicherer.
Dennoch sei die konkrete Ausgestaltung der Norm verfassungswidrig. Die Unsachlichkeit und hiermit auch die Gleichheitswidrigkeit liege in der einseitigen Dispositionsbefugnis des Versicherers: Er könne wählen, ob er es bei der dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder ob er die Frist – ohne einen Nachteil für sich – verkürzt, indem er den Anspruch mit einer Begründung ablehnt. Dies sei unsachlich.
(Rechts-)folgen
Der VfGH sprach aus, dass die Aufhebung am 1.6.2027 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt § 12 Abs 3 VersVG anwendbar. Dies zieht die folgenden Rechtsfolgen nach sich:
Für Fälle, in welchen die Präklusionsfrist bereits vor Inkrafttreten der Aufhebung (1.6.2027) abgelaufen ist, die dreijährige Verjährungsfrist jedoch noch nicht, bleibt der Anspruch endgültig untergegangen. Hintergrund: Es läge am VfGH, gem Art 140 Abs 7 B VG eine Rückwirkung anzuordnen; dies tat er nicht. Dies hat zur Folge, dass bei sämtlichen qualifizierten Deckungsablehnungen, die vor dem 1.6.2026 zugestellt wurden, der Anspruch des Versicherungsnehmers bei Nichteinklagung untergehen wird.
Heikler ist die Rechtslage bei Deckungsablehnungen, bei denen die einjährige Frist erst nach dem Außerkrafttreten des § 12 Abs 3 VersVG abläuft. Die OGH-Rechtsprechung zu Änderungen der Verjährungsfrist spricht dafür, dass weiterhin die bisherige (kurze) Fristenlage gilt (RIS-Justiz RS0008685; OGH 6 Ob 252/12w). Dies hätte zur Konsequenz, dass vor dem 1.6.2027 ausgesprochene qualifizierte Deckungsablehnungen weiterhin eine einjährige Präklusion auslösen können. In der Lehre ist diese Rechtsprechung aber nicht unumstritten; argumentiert wird, dass das Vertrauen auf Rechtserwerb durch bloßen Zeitablauf weniger schutzwürdig sei (Kodek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 5 Rz 41, Vonkilch, Intertemporales Privatrecht 170 ff). Ab 31.5.2026 ausgesprochene qualifizierte Deckungsablehnungen werden daher mit einem Unwirksamkeitsrisiko behaftet sein.
Ausblick
Die Entscheidung des VfGH wird erhebliche praktische Auswirkungen entfalten:
Die Versicherungsnehmer können ihre Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen; die Schadenfälle bleiben daher über einen längeren Zeitraum schwebend. Für Versicherer heißt es, dass sie für einen längeren Zeitraum Rückstellungen bilden müssen.
Werden Ansprüche erst gegen Ende der Verjährungsfrist geltend gemacht, verschlechtert sich regelmäßig die Beweissituation auf beiden Seiten.
Die Frage, wann eine Versicherungsleistung fällig wird und damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wird verstärkt in den Fokus rücken. Nach § 11 VersVG tritt die Fälligkeit nämlich erst mit Abschluss der Erhebungen des Versicherers ein, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs erforderlich sind (und nicht etwa bereits mit dem Eintritt des Schadenfalls). Wann solche Erhebungen als abgeschlossen anzusehen sind, ist in der Praxis jedoch häufig mit Unsicherheiten verbunden.
Schließlich tritt nunmehr auch der Zeitpunkt der einfachen Deckungsablehnung in den Vordergrund. So stilisierte der OGH in einer seiner jüngsten Entscheidungen vom 25.3.2026 zu 7 Ob 180/25 die (einfache) Deckungsablehnung zu einer verjährungsrechtlichen Zäsur. Konkret hielt der OGH fest, dass Ansprüche des Versicherungsnehmers im Rahmen von Vergleichsverhandlungen vor der Deckungsablehnung einer Fortlaufhemmung unterliegen und daher nicht verjähren, während dieselben Ansprüche bei allfälligen, nach der Deckungsablehnung stattfindenden Vergleichsgesprächen lediglich einer Ablaufhemmung unterliegen: Scheitern die nachträglichen Gespräche, muss der Versicherungsnehmer innerhalb angemessener Frist klagen.
In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der bisherigen Präklusivfrist einen frischen Wind sowohl in die Handhabung der Versicherungsansprüche in der Praxis als auch in die Auseinandersetzung mit diesen Themen in der Lehre und Judikatur bringt.
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