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Sturmschadenversicherung: Reichweite der Anerkennungsklausel bei Risikoausschlüssen

(Bild: ©wetzkaz - stock.adobe.com)

Sturmschadenversicherung: Reichweite der Anerkennungsklausel bei Risikoausschlüssen

27. Juli 2026

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Folgende Ausgangslage: Zwischen der Versicherungsnehmerin – einer GmbH – und dem Versicherer bestand ein Betriebsversicherungsvertrag, der unter anderem eine Sturmschadenversicherung auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmschaden-Versicherung (AStB 1995) enthielt. Der Versicherungsvertrag enthielt als „erweiterte Deckungsverbesserung" eine Anerkennungsklausel (Ergänzung zu Art 1 ABS), wonach der Versicherer anerkennt, dass ihm bei Vertragsabschluss sämtliche erheblichen Gefahrenumstände bekannt geworden sind, es sei denn, dass Umstände arglistig verschwiegen wurden.

Artikel von: Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Im Jänner 2021 kam es infolge extremer Schneefälle zum Einsturz des versicherten Hallengebäudes. Dieses wies allerdings bereits zuvor erhebliche bautechnische Mängel auf: Die Träger und Stützbalken konnten der Normschneelast nicht standhalten. Der Versicherer berief sich auf den Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nach Art 1 Abs 7 lit e AStB und lehnte die Leistung ab. Die Versicherungsnehmerin hielt dem entgegen, der Versicherer könne sich aufgrund der Anerkennungsklausel nicht auf den mangelhaften Bauzustand berufen, da ihm bei Vertragsabschluss sämtliche Gefahrenumstände – einschließlich des Gebäudezustands – bekannt geworden seien. Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab; der Fall gelangte vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 25.03.2026, Geschäftszahl 7 Ob 205/25k, befasste sich der OGH unter anderem mit der Frage, ob die Anerkennungsklausel den Versicherer daran hindert, sich auf den Risikoausschluss wegen Baufälligkeit zu berufen.

Der OGH unterscheidet zunächst zwischen der primären Risikoumschreibung und sekundären Risikoausschlüssen. Die primäre Risikoumschreibung legt in grundsätzlicher Weise fest, welche Interessen gegen welche Gefahren versichert sind. Davon zu trennen sind sekundäre Risikoausschlüsse – wie hier der Ausschluss wegen Baufälligkeit nach Art 1 Abs 7 lit e AStB –, die den grundsätzlich gewährten Versicherungsschutz wieder einschränken.

Der OGH hält fest, dass eine Anerkennungsklausel den Versicherer nur an die primäre Risikoumschreibung bindet: Der Versicherer übernimmt damit die alleinige Umschreibung des Risikos, sodass der Versicherungsnehmer von allen Angaben dazu – ausgenommen arglistig verschwiegene Umstände – befreit ist. Die vorliegende Klausel stellte ausdrücklich eine Ergänzung zu Art 1 ABS dar und war daher auf den sekundären Risikoausschluss wegen Baufälligkeit nicht anwendbar. Der Versicherer konnte sich folglich trotz Anerkennungsklausel auf den mangelhaften Bauzustand des Hallengebäudes berufen.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass Anerkennungsklauseln, wonach dem Versicherer bei Vertragsabschluss sämtliche Gefahrenumstände bekannt geworden sind, in der Praxis weniger weit reichen, als oft vermutet. Die Klausel bindet den Versicherer nur hinsichtlich der primären Risikoumschreibung. Sekundäre Risikoausschlüsse – wie der Ausschluss wegen Baufälligkeit nach Art 1 Abs 7 lit e AStB – werden durch eine Anerkennungsklausel nicht ausgeschlossen. Versicherungsnehmer können sich daher im Schadenfall nicht allein auf die Anerkennungsklausel stützen, um den Einwand eines mangelhaften oder baufälligen Gebäudezustands abzuwehren. Versicherungsnehmer sind daher gut beraten, den Bauzustand ihrer versicherten Objekte unabhängig von einer Anerkennungsklausel laufend zu dokumentieren und Mängel zu beheben, um im Schadenfall nicht an Risikoausschlüssen zu scheitern.

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