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OGH aktuell – neue Entscheidungen

(Bild: Bild: Maitz)

OGH aktuell – neue Entscheidungen

23. Juli 2026

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6 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante Gerichtsurteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

72-Stunden-Klausel: benutzte Baulichkeiten

Obliegenheit in den Versicherungsbedingungen: "5.2. In länger als 72 Stunden nicht bewohnten beziehungsweise nicht benutzten Baulichkeiten sind die wasserführenden Anlagen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine fallweise
Begehung der Baulichkeiten genügt nicht. Das Gleiche gilt für vorübergehend außer Betrieb gesetzte Anlagen. …“

Für den durchschnittlichen VN ergibt sich eindeutig, dass der in Artikel 5.2. AWB verwendete Begriff „beziehungsweise“ als Hinweis auf ein alternatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist. Demnach verlangen die vorliegenden Versicherungsbedingungen entweder ein „Bewohnen“ oder ein „Benutzen“ der Baulichkeit, widrigenfalls den VN die Verpflichtung trifft, bei einer länger als 72 Stunden dauernden Abwesenheit alle wasserführenden Anlagen abzusperren. Warum mit dem Begriff „beziehungsweise“ bloß eine Konkretisierung dahingehend ausgedrückt werden sollte, dass das versicherte Haus in einer Art und Intensität genutzt werden müsse, die in Summe als „Bewohnen“ verstanden werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Es würde diesfalls nämlich nicht einleuchten, warum Artikel 5.2. AWB nicht bloß von „nicht bewohnten Baulichkeiten“ spricht.

Die Besuche der Tochter während der Abwesenheit des VN - sie suchte das Haus des VN alle zwei Tage auf, um Nachschau zu halten, die Pflanzen im Ober- und Erdgeschoß zu gießen, die Post zu übernehmen, den E-Mail-Eingang des VN zu prüfen und anfangs des Urlaubs auch noch, um Wäsche zu waschen - sind nicht bloß als „fallweise Begehung“, sondern als „Benutzen“ der versicherten Baulichkeit anzusehen. Es liegt daher keine Obliegenheitsverletzung vor.

versdb 2026, 37
Leitungswasser
7Ob80/26d

Wiederherstellungsklausel - gleicher Betriebszweck

Eine den Versicherungsbedingungen entsprechende Wiederherstellung liegt in der Regel nur bei Errichtung eines dem zerstörten Gebäude nach Art, Lage, Gesamtgröße und Zweck vergleichbaren Gebäudes vor, ohne dass sich das zerstörte und das neue Gebäude in allen Einzelheiten gleichen müssen. Entscheidend ist, dass das wiederaufgebaute Gebäude nach Bauzweck, Bauort und Bauart im Wesentlichen ein wirtschaftliches Surrogat des vom Brand betroffenen Gebäudes bildet. Von einer Wiederherstellung kann daher nicht ausgegangen werden, falls ein völlig andersartiges oder ein anderen Zwecken dienendes Gebäude errichtet wird. Die Wiederherstellungsklausel enthält aber kein Modernisierungsverbot, die Anpassung an technischen Fortschritt, moderne Baumethoden und geänderte Bedürfnisse der Betriebsführung soll nämlich nicht verhindert werden. Die neu angeschafften Sachen müssen nur von vergleichbarer Gesamtgröße, Zweckbestimmung sowie Art und Güte sein.

Das Vordach alt (des vom Schaden zerstörten Gebäudes) und das Vordach neu haben im vorliegenden Fall den gleichen Betriebszweck. Sie haben auch die gleiche Funktion: Beide dienen dem Schutz des Eingangsbereichs, eines Teils der Parkplätze sowie dem Schutz des Fahrradabstellplatzes und des Unterstands der Einkaufswagen vor Witterungseinflüssen. Zwar wurde das Vordach neu in einer stabileren Bauweise und in einer deutlich von der früheren Zeltkonstruktion abweichenden Form errichtet. Dies steht einer Gleichartigkeit jedoch nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung ist es dem VN nämlich gestattet, bei der Wiederherstellung technischem Fortschritt, modernen Baumethoden sowie geänderten Bedürfnissen der Betriebsführung Rechnung zu tragen. Auch der Umstand, dass die vom alten und vom neuen Vordach überdeckten Flächen nicht vollständig deckungsgleich sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dem VN steht hier im Sinne der Wiederherstellungsklausel die Neuwertdifferenz zu.

versdb 2026, 36
Allgemein
7Ob70/26h

Wiederherstellungsklausel – gleicher Betriebszweck
Wiederherstellungsklausel in den Versicherungsbedingungen:

"Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung*) übersteigenden Teiles der Entschädigung nur insoweit, als dieser Teil zusammen mit der Zeitwertentschädigung*) den Wiederherstellungsaufwand nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle gesichert ist. Dabei genügt es, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude, für zerstörte oder beschädigte Einrichtungen wieder Einrichtungen und für zerstörte oder beschädigte sonstige Sachen gleichartige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden, soweit alle vorgenannten Sachen dem gleichen Betriebszweck dienen."

Der vom VN errichtete Neubau unterscheidet sich zunächst in Erscheinungsbild, Anzahl der Geschoße und Gesamtgröße sehr deutlich vom versicherten Objekt, das beim versicherten Schaden total zerstört wurde. Von einer bloßen Modernisierung oder Abweichungen in einzelnen Punkten kann angesichts der Verdoppelung der Fläche nicht ausgegangen werden. Zudem umfasst der Neubau neben deutlich erweiterten Geschäftsflächen insgesamt sieben Wohnungen, von denen sechs vermietet werden sollen. Demgegenüber diente das abgerissene Gebäude vorwiegend der Eigennutzung durch den VN zu eigenen Geschäfts- und Wohnzwecken und verfügte nur über eine zusätzliche vermietbare Wohneinheit. Damit ist auch der, nach dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Wiederherstellungsklausel maßgebliche, Betriebszweck von den Änderungen betroffen. Insbesondere aufgrund des deutlich geänderten Verhältnisses der Nutzung für eigene Wohn- und Betriebszwecke des VN zur Nutzung durch Vermietung ist der Neubau nicht als Wiederherstellung im Sinn der Versicherungsbedingungen zu beurteilen.

versdb 2026, 35
Allgemein
7Ob46/26d

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