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BU: Beweislast für die Unzumutbarkeit der Betriebsorganisation bei Selbstständigen

(Bild: ©wetzkaz - stock.adobe.com)

BU: Beweislast für die Unzumutbarkeit der Betriebsorganisation bei Selbstständigen

20. Juli 2026

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Folgende Ausgangslage: Zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer bestand eine Berufsunfähigkeitsversicherung auf Basis der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung (Österreich)“ in der Fassung LV_AVB_BV_A.0802 (AVB). Der Versicherungsnehmer war selbstständig tätig und machte Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung gerichtlich geltend. Im Revisionsverfahren war unstrittig, dass er die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 lit a und Abs 2 AVB (mindestens 50% Außerstandesein, dem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen, für ununterbrochen mindestens sechs Monate) grundsätzlich nachgewiesen hatte.

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Allerdings sah § 2 Abs 4 lit b AVB für Selbstständige und Freiberufler eine Einschränkung vor: Berufsunfähigkeit liegt demnach nicht vor, wenn der Versicherte seinen Arbeitsplatz, seinen Tätigkeitsbereich und gegebenenfalls seinen Betrieb in zumutbarer Weise umorganisieren kann, ohne dass eine wesentliche Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensstellung eintritt. Eine Umorganisation ist nach den AVB zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, aufgrund des unternehmerischen Freiraums realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert.

Das Erstgericht traf zu den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der dem Versicherungsnehmer möglichen Umstrukturierungsmaßnahmen ausschließlich Negativfeststellungen, weil dieser trotz Aufforderung durch einen Sachverständigen seine Betriebsergebnisse im relevanten Zeitraum nicht offenlegen wollte. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 19.11.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 150/25x, wies der Oberste Gerichtshof (OGH) die außerordentliche Revision des Versicherungsnehmers zurück und bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen.

Der OGH führte zunächst aus, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Summenversicherung ist. Die Versicherungsleistung erfolgt daher unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. Versichert ist nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ankommt.

Darüber hinaus stellte der OGH klar, dass nach § 2 Abs 4 lit b AVB bei Selbstständigen die Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit nicht vorliegen, wenn diese ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisieren können. Nach ständiger Rechtsprechung können Selbstständige nicht als außerstande angesehen werden, ihren Beruf auszuüben, sofern ihnen eine Umorganisation ohne nennenswerte Einkommenseinbußen möglich und zumutbar ist.

Nach Ansicht des OGH trifft für das Vorliegen eines Versicherungsfalls nach der allgemeinen Risikoumschreibung den Versicherungsnehmer die Beweislast. Die versicherte Person hat daher auch nachzuweisen, dass ihr eine Umorganisation ihres Betriebs im Sinne des § 2 Abs 4 lit b AVB nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Da der Versicherungsnehmer seine Betriebsergebnisse nicht offenlegen wollte und das Erstgericht daher nur Negativfeststellungen treffen konnte, sei ihm der Nachweis des Versicherungsfalls nicht gelungen.

Schlussfolgerung

In der Berufsunfähigkeitsversicherung trifft Selbstständige eine erhöhte Beweislast. Während Angestellte lediglich nachweisen müssen, dass sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können, müssen Selbstständige zusätzlich beweisen, dass ihnen eine Umorganisation ihres Betriebs nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Kommt der Versicherungsnehmer seiner Mitwirkungspflicht – insbesondere der Offenlegung von Betriebsergebnissen – nicht nach, geht dies zu seinen Lasten.

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