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Unternehmensverkauf: Wann der Vertrag auf den Erwerber übergeht

(Bild: ©wetzkaz - stock.adobe.com)

Unternehmensverkauf: Wann der Vertrag auf den Erwerber übergeht

28. September 2026

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7 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Asset Deal, Gesellschafterwechsel oder Unternehmenspacht: Nicht jede Form der Betriebsübernahme hat dieselben Folgen für den Rechtsschutzvertrag. Prof. Erwin Gisch erklärt, wann der Vertrag auf den neuen Betreiber übergeht und worauf Vermittler in der Praxis achten sollten.

Artikel von:

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Prof. Mag. Erwin Gisch, MBA

Fachverbandsgeschäftsführer der Versicherungsmakler und Lektor an der Donau Uni Krems, WU-Wien und Juridicum Wien

Der Verkauf eines Unternehmens ist versicherungsrechtlich nicht bloß eine Frage der Anpassung von Polizzen- und Stammdaten. Beim Betriebs-Rechtsschutz kann der Inhaberwechsel unmittelbar in den bestehenden Versicherungsvertrag eingreifen. Unter den Voraussetzungen des § 158o VersVG endet der Vertrag nicht mit der Unternehmensveräußerung; vielmehr tritt der Erwerber kraft Gesetzes an die Stelle des bisherigen Versicherungsnehmers. Für die Beratungspraxis ist daher zunächst entscheidend, ob § 158o VersVG überhaupt eingreift. Davon hängen auch die späteren Kündigungs-, Anzeige- und Prämienfolgen ab.

§ 158o VersVG: Eine Sonderregel für den Betriebs-Rechtsschutz

Die §§ 69 ff VersVG regeln die Veräußerung einer versicherten Sache. Auf die Rechtsschutzversicherung als Passivenversicherung wurden diese Bestimmungen früher nicht analog angewendet. Mit der VersVG-Novelle 1994 schuf der Gesetzgeber deshalb in § 158o VersVG eine eigene, § 151 Abs 2 VersVG für die Betriebshaftpflichtversicherung nachgebildete Regelung.

§ 158o VersVG greift (nur) ein, wenn die Versicherung „für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus einem geschäftlichen Betrieb des Versicherungsnehmers“ genommen wurde. Maßgeblich ist das Unternehmen als organisierte Erwerbsgelegenheit, also als „lebende“ Organisation, die durch eine Gesamtheit körperlicher und unkörperlicher Elemente geprägt wird. Dazu können Betriebsgegenstand, Betriebsmittel, Mitarbeiter, Standort, Kundenstock, Ruf und Goodwill gehören. Diese Gesamtschau ist zugleich für die Beurteilung wesentlich, ob tatsächlich das rechtsschutzversicherte Unternehmen übergegangen ist.

Nicht jedes Übertragungsgeschäft ist
eine Unternehmensveräußerung

Als eine Art Leitentscheidung fungiert die OGH-E 7 Ob 86/98t. Danach setzt die Veräußerung iSd § 158o VersVG voraus, dass ein lebendes Unternehmen im Wege rechtsgeschäftlicher Einzelrechtsnachfolge auf einen neuen Interessenträger übertragen und unter Beibehaltung seiner Identität fortgeführt wird. Ob das Unternehmen selbst oder bloß einzelne Teile übertragen wurden, ist nach einer Gesamtschau zu beurteilen. Der OGH nennt als Kriterien unter anderem Unternehmensgegenstand und Tätigkeitsbereich, Produktpalette, Warenlager und Betriebseinrichtung, Standort, Kundenstock und Mitarbeiter sowie die Frage, ob der Kaufpreis dem Wert des gesamten Unternehmens oder nur einzelner Bestandteile entspricht.

Die Konsequenz ist praktisch bedeutsam: Die bloße Veräußerung von Betriebsmitteln genügt nicht. So hielt der OGH etwa in 7 Ob 22/90 (für die Betriebs-Haftpflichtversicherung) fest, dass die Veräußerung der Ordinationseinrichtung eines Zahnarztes nicht mit der Veräußerung des gesamten Unternehmens gleichgesetzt werden kann. Umgekehrt muss aber auch nicht jedes einzelne Element unverändert bleiben. Ein Wechsel des Standorts, der Geschäftsführung oder des Firmenwortlauts kann für sich genommen zu wenig sein, um von einem neuen Unternehmen auszugehen. Entscheidend bleibt die Identität der organisierten Erwerbsgelegenheit.

Asset Deal, Gesellschafterwechsel und
Gesamtrechtsnachfolge

Typischer Anwendungsfall des § 158o VersVG ist der Asset Deal: Das Unternehmen wird als wirtschaftliche Einheit im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Auch die Einbringung eines Unternehmens etwa in eine GmbH kann erfasst sein. Ein bloßer Wechsel der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft führt demgegenüber grundsätzlich nicht zum Vertragsübergang, weil der Rechtsträger und damit der Versicherungsnehmer derselbe bleibt.

Davon wiederum zu unterscheiden ist die Universal-sukzession. Sie fällt nicht unter den Veräußerungstatbestand des § 158o VersVG. Besonders anschaulich ist i.d.Z. etwa OGH 7 Ob 24/01g zur Verschmelzung: Der OGH verneinte einen Vertragsübergang nach den Veräußerungsregeln, weil die Verschmelzung einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge darstellt. Damit ist der übernehmenden Gesellschaft auch das Kündigungsrecht des Erwerbers nach § 70 Abs 2 VersVG verschlossen. Gleiches gilt für die Übernahme durch den verbleibenden Gesellschafter einer Personengesellschaft nach § 142 Abs 1 UGB.

Nicht nur Verkauf: § 158o VersVG erfasst auch Pacht und Fruchtgenuss

§ 158o VersVG geht weiter als § 69 VersVG. Er erfasst nicht nur die Veräußerung des Unternehmens, sondern ausdrücklich auch dessen Übernahme aufgrund eines Fruchtgenussrechts, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses. Hintergrund ist, dass in der betrieblichen Rechtsschutzversicherung das an der Betriebsführung anknüpfende Rechtsschutzinteresse versichert ist; dieses muss nicht mit der Eigentümerstellung zusammenfallen.

Für die Praxis ist deshalb zwischen Unternehmenspacht und bloßer Geschäftsraummiete zu unterscheiden. Nur wenn dem Bestandnehmer ein lebendes Unternehmen überlassen wird, greift § 158o VersVG. Indizien sind etwa Betriebsmittel, Kundenstock, Warenlager oder Geschäftseinrichtung sowie eine Betriebspflicht; sämtliche Merkmale müssen nicht gleichzeitig vorliegen. Die bloße Überlassung von Räumlichkeiten (Geschäftsraummiete) reicht nicht. Die Abgrenzung ist in der Praxis freilich nicht immer leicht zu treffen …

Maßgeblich ist die tatsächliche Betriebsübernahme

Für den Zeitpunkt des Vertragsübergangs kommt es nicht primär auf Firmenbucheintragungen, steuerliche Stichtage oder bilanzielle Zuordnungen an. Entscheidend ist, wann der Erwerber die Betriebsführung tatsächlich übernimmt. Die Übernahme allein genügt; ein nach außen erkennbares Auftreten des neuen Betreibers ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Nach der Rechtsprechung kann selbst ein unwirksames oder mangelhaftes Veräußerungsgeschäft den Vertragseintritt auslösen, wenn der Betrieb tatsächlich übernommen wurde. Maßgeblich ist, wer die Tätigkeit im Betrieb ausübt und damit das Risiko auslösen kann, wegen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem geschäftlichen Betrieb Kosten aufwenden zu müssen.

Fazit und Ausblick

Die erste Prüfung bei einem Unternehmensverkauf im gegenständlichen Kontext lautet daher:

  • Ist ein lebendes, rechtsschutzversichertes Unternehmen unter Wahrung seiner Identität tatsächlich auf einen neuen Betreiber übergegangen?
  • Erst wenn dies zu bejahen ist – oder ein gleichgestellter Übernahmetatbestand wie Unternehmenspacht oder Fruchtgenuss vorliegt –, greift § 158o VersVG.
  • Dann tritt der Erwerber ex lege in das bestehende Versicherungsverhältnis ein.
  • Welche Rechtsposition er damit übernimmt, wer kündigen darf und wer nach dem Übergang die Prämie schuldet, ist Gegenstand des zweiten Teils.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact September-Ausgabe!

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