7Ob9/22g
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 4/7/2022
Die Gemeinschaftspraxis (nicht Praxisgemeinschaft) wurde im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Klägers von den beiden anderen Ärzten weiterbetrieben, jedoch aufgrund des unfallbedingten Ausfalls des Klägers nur eingeschränkt. Durch die Arbeitsunfähigkeit des Klägers als Versicherter trat eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Gemeinschaftspraxis ein, es lag damit aber eine bloß teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebs vor. Da somit ein bloßer Teilschaden gegeben war, richtet sich der Ersatzbetrag mangels entsprechender Vereinbarung nach dem – aufgrund der versicherten Arbeitsunfähigkeit des Klägers – tatsächlich nicht erwirtschafteten – auf ihn entfallenden – Deckungsbeitrag.
versdb 2022, 24
BUFT / Betriebsunterbrechung
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