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Unfallversicherung: Risikoausschluss bei Aufwärmrunde eines Motorradrennens

(Bild: © Studio_East - stock.adobe.com)

Unfallversicherung: Risikoausschluss bei Aufwärmrunde eines Motorradrennens

23. April 2026

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2 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Versicherungsnehmer verunglückte während einer Aufwärmrunde vor einem Motorradrennen auf einer Rennstrecke in Kroatien und begehrte aus seiner Unfallversicherung Invaliditätsleistungen. Die Versicherung lehnte mit der Begründung ab, dass der Risikoausschluss für motorsportliche Wettbewerbe gemäß Art 15.2 AUVB 2015 greife. (7 Ob 29/26d)

Artikel von:

Mag. iur. Bernd Föttinger

Mag. iur. Bernd Föttinger

Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger und Jurist bei AssCompact Österreich

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand ein Unfallversicherungsvertrag auf Grundlage der AUVB 2015. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„[...] Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall?
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art 6).
[...] Artikel 15
Ausschlüsse
In welchen Fällen zahlen wir nicht?
[...] 2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen; [...]“

Der Kläger verunglückte am 19.03.2024 mit 250 km/h entweder in der Aufwärmrunde oder während des Rennens selbst.

Rechtliche Beurteilung des OGH

Sinn und Zweck des Ausschlusses von Fahrten bei motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten gemäß Art 15.2 AUVB 2015 liegt darin, dass bei diesen Fahrten typischerweise weit höhere Geschwindigkeiten als im Straßenverkehr eingehalten und die Grenzen der Leistungsfähigkeit von Fahrzeug und Fahrkönnen ausgelotet werden, weshalb eine deutlich höhere Unfall- und Verletzungswahrscheinlichkeit besteht.

Aufgrund der Beweislastverteilung war zugunsten des Klägers von einem Unfall in der Aufwärmrunde auszugehen. Nach Ansicht des OGH war die Aufwärmrunde jedoch Teil des Rennens. Sie erfolgte unmittelbar vor dem Rennstart in derselben Startposition wie das Rennen selbst und diente notorisch dazu, Fahrzeug und Fahrer auf das Rennen vorzubereiten, etwa Motor und Bremsen auf Betriebstemperatur zu bringen. Die Aufwärmrunde stand in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rennen und ist als Beteiligung an einem motorsportlichen Wettbewerb im Sinn des Art 15.2 AUVB 2015 zu qualifizieren. Der Unfall war vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Conclusio

Die Aufwärmrunde eines Motorsportrennens gilt als Teil des Wettbewerbs und unterliegt dem Risikoausschluss der Unfallversicherung.

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