AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Körperkasko - Krebserkrankung Schweregrad "T1"
§ 4 lit c erster Spiegelstrich AVB ist ausgehend von Wortlaut und Zweck der Bestimmung dahin auszulegen, dass eine versicherte Krebserkrankung dann vorliegt, wenn der Tumor einen bestimmten Schweregrad erreicht hat, der in den AVB mit „T2“ beschrieben wird. Ob dies der Fall ist, hat ein Facharzt nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen. Da dieser Inhalt der Klausel mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB ermittelt werden konnte, besteht für die Unklarheitenregel des § 915 ABGB kein Raum. Im vorliegenden Fall hat der medizinische Sachverständige in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargelegt, dass der beim VN vorgelegene Hodentumor nicht als „T2“ zu klassifizieren ist. Damit ist der Versicherer leistungsfrei, da beim Schweregrad "T1" nach den AVB kein Versicherungsschutz besteht.
versdb 2026, 13
Lebensversicherung
7Ob9/26p
Aufwärmrunde vor dem Rennen
Die Aufwärmrunde ist Teil des (eigentlichen) Rennens und daher schon deshalb vom Risikoausschluss "motorsportliche Wettbewerbe umfasst. Die Fahrt zum „Aufwärmen“ erfolgte unmittelbar vor dem Start des Rennens in derselben Startposition wie das Rennen selbst. Sie diente notorisch dazu, das Fahrzeug und den Fahrer optimal auf das Rennen vorzubereiten, wie etwa den Motor und die Bremsen auf Betriebstemperatur zu bringen oder sich ein Bild vom konkreten Zustand der Strecke zu machen. Die Aufwärmrunde stand daher in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rennen selbst.
versdb 2026, 12
Unfallversicherung
7Ob29/26d
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