7Ob9/26p
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
§ 4 lit c erster Spiegelstrich AVB ist ausgehend von Wortlaut und Zweck der Bestimmung dahin auszulegen, dass eine versicherte Krebserkrankung dann vorliegt, wenn der Tumor einen bestimmten Schweregrad erreicht hat, der in den AVB mit „T2“ beschrieben wird. Ob dies der Fall ist, hat ein Facharzt nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen. Da dieser Inhalt der Klausel mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB ermittelt werden konnte, besteht für die Unklarheitenregel des § 915 ABGB kein Raum. Im vorliegenden Fall hat der medizinische Sachverständige in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dargelegt, dass der beim VN vorgelegene Hodentumor nicht als „T2“ zu klassifizieren ist. Damit ist der Versicherer leistungsfrei, da beim Schweregrad "T1" nach den AVB kein Versicherungsschutz besteht.
versdb 2026, 13
Lebensversicherung
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