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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der Immobilienmaklervertrag betrifft in der Regel unterschiedliche Leistungen des Maklers im Rahmen der Vermittlung. Im vorliegenden Fall umfasste die Tätigkeit des Immobilienmaklers nach den Feststellungen zumindest die Erstellung eigener Prospekte und das Angebot samt Anpreisung des Kaufobjekts gegenüber Kaufinteressenten mithilfe dieser Prospekte. Zwar weisen diese Leistungen einen sachlichen Bezug zu einer unbeweglichen Sache (der zu verkaufenden Liegenschaft) auf, diese ist aber nicht Hauptgegenstand des Rechtsverhältnisses der Vertragspartner des Maklervertrags. Dieser betrifft vielmehr die einzelnen Komponenten der vom Makler zu erbringenden Dienstleistungen, welche insofern als „bewegliche Sachen“ nach Art 23.2.1.2 ARB 2018 zu verstehen sind. Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem behaupteten Maklervertrag zwischen dem VN und dem Immobilienmakler unterfällt somit grundsätzlich dem Art 23.2.1.2 ARB 2018 (Allgemeiner Vertrags-RS). Die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung des VN wegen der behaupteten Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten in Bezug auf den Kaufgegenstand durch den Immobilienmakler steht im adäquat-ursächlichen Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf, sodass der Risikoausschluss nach Art 7.1.2.2 ARB 2018 (Erwerb oder Veräußerung von Gebäuden) greift.
versdb 2026, 14
Rechtsschutz
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