7Ob42/26s
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Risikoausschluss "Vermögensveranlagung" dann zur Anwendung kommt, wenn sich das typische Risiko, das zur Aufnahme gerade dieses Ausschlusses geführt hat, im Rechtsstreit, für den Deckung gewährt werden soll, verwirklicht. Die vom VN beabsichtigte Rechtsverfolgung stützt sich auf behauptete Beratungs- und Aufklärungsfehler im Rahmen eines Kreditvertrags, der ausschließlich der Finanzierung der Vermögensveranlagung in Aktien und Wertpapieren gedient hat, konkret zu einer möglichen Stop-Loss-Order. Das haben die Vorinstanzen ohne Korrekturbedarf als in ursächlichem Zusammenhang mit Vermögensveranlagung stehend vom gegenständlichen Risikoausschluss umfasst angesehen.
versdb 2026, 16
Rechtsschutz
7Ob42/26s
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