Nach einer ersten Entscheidung des Höchstgerichts im Jahr 2025 bestätigt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 26.02.2026 zu 2 Ob 9/26a, dass die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten des Geschädigten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind.
Artikel von:
Reinhard Vanek
Vertrauensanwalt des ÖVT – Verband österreichischer Versicherungstreuhänder und Mediatoren in Versicherungsangelegenheiten
Versicherungsmakler haben aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung die Möglichkeit, auch als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig zu werden. In dieser Funktion regulieren sie unter anderem Schadenfälle bei Versicherungsverträgen, die sie selbst nicht vermittelt haben. Der wohl häufigste Anwendungsfall ist der nach einem Verkehrsunfall. Der Geschädigte kann sich dabei an einen Berater in Versicherungsangelegenheiten wenden. Dieser versucht, mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden zu regulieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kfz-Versicherungsvertrag des Geschädigten vermittelt wurde oder nicht.
Rechtliche Einordnung
Bisher war vielfach strittig, ob die Kosten für die Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten als weiterer Schadenersatz vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gefordert werden können. Meistens vertraten Versicherungen den Standpunkt, dass derartige Kosten kein zu ersetzender Schadenersatzanspruch des Geschädigten seien. Der Oberste Gerichtshof ist anderer Rechtsansicht und bestätigt zu 2 Ob 9/26a erneut, dass die notwendigen und zweckentsprechenden Kosten des Geschädigten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten einen Schadenersatzanspruch darstellen. In einer weiteren höchstgerichtlichen Entscheidung wurde erneut auf die erste Entscheidung des OGH Bezug genommen und diese bestätigt (OGH 2 Ob 11/26w).
Entscheidend für die Durchsetzung der Ansprüche ist einerseits ein angemessenes Verhältnis der Kosten des Beraters in Versicherungsangelegenheiten zum betriebenen Schadenersatzanspruch, sohin insbesondere zum Sachschaden. Andererseits muss ein Verschulden des Unfallgegners am Verkehrsunfall vorliegen. Dies ist in der Praxis meistens unproblematisch, wenn der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners durch Zahlung des Sachschadens das Verschulden des eigenen Versicherungsnehmers zugesteht. Verzug bei der Schadensabwicklung des Unfallgegners oder des Haftpflichtversicherers kann jedoch nicht erforderlich sein. Die Grundlage für die Durchsetzung dieser Ansprüche ist nach der Judikatur § 1333 Abs 2 ABGB. Der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung erwähnt den Verzug nicht. Die heutige Bestimmung des § 1333 Abs 2 ABGB wurde durch die Zahlungsverzugsrichtlinie eingefügt. Diese bezog sich primär auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und damit auf vertragliche Ansprüche. Der Gesetzgeber hatte die Schadenregulierungskosten dabei nicht im Kopf. Deshalb ist bei den Voraussetzungen zwischen vertraglich fälligen Forderungen und deliktischen Schadenersatzansprüchen zu unterscheiden. Bei deliktischen Schadenersatzansprüchen kann daher Verzug nicht erforderlich sein.
Konsequenzen dieser Entwicklung
Haftpflichtversicherungen ist anzuraten, bei Forderungen von Beratern in Versicherungsangelegenheiten deren angemessenes Honorar zu bezahlen, um weitere Kosten für Gerichtsprozesse zu vermeiden. Versicherungsmakler haben durch diese Judikatur eine starke Rechtsposition, ein weiteres Tätigkeitsfeld zu bespielen. Um keine Fehler in der Schadenregulierung zu begehen, bietet der ÖVT Lehrgänge zum Diplomierten Versicherungstreuhänder an. Denn nur mit einer ordnungsgemäßen Dokumentation der erbrachten Leistungen und dem entsprechenden Know-how in der Schadenregulierung wird die – notfalls gerichtliche – Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche gelingen.
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