AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante Gerichtsurteile. Diesmal steht ein besonders interessantes aktuelles Urteil des VfGH zur Verkürzung der Verjährungsfrist im Fokus.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr in § 12 Abs 3 VersVG verfassungswidrig
Die Unsachlichkeit der Bestimmung liegt aber in der durch § 12 Abs 3 VersVG dem Versicherer eingeräumten Dispositionsmöglichkeit begründet, wodurch er zwischen einer längeren und einer kürzeren Frist wählen kann. Die Möglichkeit der qualifizierten Deckungsablehnung privilegiert den Versicherer, weil er sich jederzeit aussuchen kann, ob er es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder sie durch Ausübung seines Wahlrechtes einseitig und stark verkürzt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Versicherer nicht an eine von ihm in der Deckungsablehnung angeführte Begründung gebunden ist und auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen kann. Damit hat es der Versicherer aber in der Hand, die Durchsetzbarkeit nach seinem Belieben einseitig zu verkürzen, ohne dass dies für ihn mit einem Nachteil verbunden wäre. Vielmehr kann er sich nach von ihm selbst gewählten Kriterien und für ihn gefahrlos für eine deutliche Verkürzung entscheiden oder es – wiederum nach Belieben – bei der allgemeinen Frist belassen. Für eine solche risikolose Möglichkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Gläubigers ist kein sachlicher Grund erkennbar.
§ 12 Abs 3 VersVG widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und ist als verfassungswidrig aufzuheben.
versdb 2026, 26
Allgemein
VfGH G176/2025
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