Eine Restaurantbetreiberin nutzte ihren privat versicherten PKW gelegentlich auch für Essenslieferungen. Nach einem Verkehrsunfall verweigerte die Kaskoversicherung jedoch die Leistung mit dem Hinweis auf eine vereinbarungswidrige gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs. Der Fall landete schließlich vor dem OGH, der klären musste, welche Folgen eine von der Polizze abweichende Verwendung eines Fahrzeugs in der Kaskoversicherung haben kann. (7 Ob 34/26i)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Die Versicherungsnehmerin unterhielt bei der beklagten Versicherung einen KFZ-Kaskoversicherungsvertrag für ihren PKW. Auf den Versicherungsvertrag waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB 2017) anwendbar. Diese lauteten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 7
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
- Als Obliegenheit, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG (siehe Anlage) bewirkt, wird die Verpflichtung bestimmt, Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten.“
Im Versicherungsantrag gab die Versicherungsnehmerin als Verwendungszweck des Fahrzeugs „01 Privat“ an. Daneben standen noch andere Verwendungszwecke, wie etwa „25 Taxi“ oder „26 Mietwagen“, zur Auswahl. Das Antragsformular enthielt zudem den Hinweis, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet wird. Auch die gewählte Kaskovariante mit Vollkasko-Standardschutz war nur für bestimmte Fahrzeuge bei privater Verwendung vorgesehen. Die Polizze der Versicherungsnehmerin wies das Fahrzeug schließlich als PKW „ohne besondere Verwendung“ aus.
Die Versicherungsnehmerin betrieb ein Restaurant. Das versicherte Privatfahrzeug wurde zumindest gelegentlich auch für Essenslieferungen verwendet. Am Unfalltag wollte ihr Ehegatte mit dem Fahrzeug ein Ersatzteil für die Restaurantküche besorgen und übernahm zugleich eine Essenslieferung in dieselbe Richtung. Bereits bei der Ausfahrt vom Restaurant kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.
Die Versicherungsnehmerin begehrte Schadenregulierung aus der Kaskoversicherung. Sie argumentierte, das Fahrzeug sei im Wesentlichen privat genutzt worden; selbst bei Annahme einer betrieblichen Verwendung sei die Versicherung höchstens anteilig leistungsfrei. Die Versicherung wandte dagegen ein, das Fahrzeug sei vereinbarungswidrig gewerblich verwendet worden. Bei Kenntnis der Verwendung als Lieferfahrzeug hätte sie den Vertrag gar nicht abgeschlossen. Der Rechtsstreit gelangte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 15.04.2026 zu 7 Ob 34/26i stellte der OGH zunächst klar, dass Art 7.1 AKKB 2017 eine sogenannte Verwendungsklausel enthält. Danach hat der Versicherungsnehmer Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeugs einzuhalten. Eine solche Vereinbarung liegt insbesondere dann vor, wenn im Versicherungsantrag ein bestimmter Verwendungszweck ausgewählt und damit Vertragsgrundlage wird.
Nach Ansicht des OGH versteht ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer unter „privater Verwendung“ eine Nutzung ohne Zusammenhang mit einer gewerblichen oder betrieblichen Tätigkeit. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und aus der Abgrenzung zu den übrigen im Antragsformular genannten gewerblichen Verwendungszwecken. Zudem ist einem Versicherungsnehmer grundsätzlich bewusst, dass der Versicherer die Prämie anhand der Angaben im Antrag berechnet und eine besondere, gefahrenträchtigere Verwendung prämienrelevant sein kann.
Die Nutzung eines Fahrzeugs für Essenslieferungen im Rahmen eines Restaurantbetriebs ist nach dem OGH daher keine private Verwendung. Sie ist dem Restaurantbetrieb zuzuordnen und widerspricht der vereinbarten privaten Nutzung. Dass im Antragsformular keine eigene Auswahlmöglichkeit für Restaurant- oder Essenslieferfahrten vorgesehen war, änderte daran nichts.
Auch der Einwand, es habe sich um eine gemischte Fahrt gehandelt, half der Versicherungsnehmerin nicht. Der Ehegatte fuhr vom Restaurant weg, um eine Essenslieferung durchzuführen und ein Ersatzteil für die Restaurantküche zu besorgen. Der OGH wertete diese Fahrt daher als rein betrieblich veranlasste Fahrt. Damit lag ein Verstoß gegen die vereinbarte private Verwendung vor.
Der OGH befasste sich zudem mit der Frage, ob die Versicherung nur anteilig leistungsfrei sei. Grundsätzlich sieht § 6 Abs 1a VersVG bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen eine verhältnismäßige Leistungsfreiheit vor, wenn der Versicherer das höhere Risiko gegen höhere Prämie übernommen hätte. Im konkreten Fall stand jedoch fest, dass die Versicherung Fahrzeuge für Botendienste oder Essenslieferungen grundsätzlich gar nicht versichert. Daher kam keine bloß anteilige Leistungskürzung in Betracht und war die Versicherung gänzlich zur Leistung frei.
Schlussfolgerungen
Wird ein Fahrzeug in der Kaskoversicherung ausdrücklich nur zur privaten Verwendung versichert, kann eine auch nur gelegentliche Nutzung für betriebliche Zwecke erhebliche Folgen haben. Essenslieferungen im Rahmen eines Restaurantbetriebs sind keine private Nutzung. Kommt es während einer solchen Fahrt zu einem Unfall, kann der Versicherer leistungsfrei sein, insbesondere dann, wenn er ein derartiges Risiko überhaupt nicht versichert hätte.
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