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Neue Steuerregel für BU, Invaliditäts- und Unfallrenten: Was Makler jetzt wissen müssen

(Bild: © Zerbor - stock.adobe.com)

Neue Steuerregel für BU, Invaliditäts- und Unfallrenten: Was Makler jetzt wissen müssen

19. Mai 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2025 (§29 Z 1 EStG idF AbgÄG 2025, BGBI 97/2025), das seit 1. Jänner 2026 in Kraft ist, wurde die steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen aus privaten Personen-Risikoversicherungen gesetzlich klargestellt. Betroffen sind insbesondere Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Unfallversicherungen. Bislang wurde das Thema in der Branche kaum öffentlich diskutiert – dabei könnte es künftig verstärkt Beratungsbedarf geben.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 19.05.2026

Konkret geht es um die Frage, wann Rentenzahlungen aus privaten Risikoabsicherungen steuerpflichtig werden. Laut der neuen gesetzlichen Regelung entsteht die Steuerpflicht erst dann, wenn die Summe der ausgezahlten Renten den sogenannten „Rentenbarwert“ überschreitet – also jenen kapitalisierten Wert, der zu Beginn der Rentenzahlung als Gegenleistung für den Erwerb des Rentenanspruchs anzusetzen ist.

Klarstellung statt Systembruch

Die Neuregelung soll vor allem Rechtssicherheit schaffen. Hintergrund sind mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, die in der Vergangenheit zu Unsicherheiten geführt hatten. Teilweise wurden BU-Renten bereits dann als steuerpflichtig angesehen, sobald die Summe der ausgezahlten Renten die einbezahlten Prämien überstieg. Das hätte in manchen Fällen bereits kurz nach Eintritt des Versicherungsfalls zu einer Besteuerung führen können. Mit der gesetzlichen Verankerung wurde diese Verwaltungspraxis nun korrigiert. Entscheidend ist künftig nicht mehr die Summe der Prämienzahlungen, sondern der deutlich höhere Rentenbarwert. Dadurch bleiben Rentenzahlungen in vielen Fällen über längere Zeit steuerfrei.

Einmalzahlung oder Rente: steuerlich kein Unterschied

Interessant für die Beratungspraxis: Laut dem aktuellen Stand ist es für die grundsätzliche Steuerbarkeit unerheblich, ob der Versicherer eine Leistung als Einmalzahlung oder in Form einer laufenden Rente erbringt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass allein die wiederkehrende Rentenform keine Steuerpflicht begründet.

Beispiel zeigt praktische Auswirkungen

Folgendes Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Student schließt eine private Unfallversicherung mit lebenslanger Unfallrente von 1.000 Euro monatlich ab. Nach einem schweren Unfall beträgt der Rentenbarwert 350.000 Euro. Steuerpflicht entsteht laut neuer Regelung erst nach Überschreiten dieses Betrags – also erst nach rund 350 Monaten Rentenzahlung.

Kritikpunkt: Wertsicherung könnte zum Problem werden

Was ein möglicher Schwachpunkt der Regelung sein könnte: Viele lebenslange Renten enthalten Wertsicherungsmechanismen zum Inflationsausgleich. Dadurch steigen die laufenden Rentenzahlungen im Zeitverlauf an – und der kapitalisierte Barwert könnte früher überschritten werden. Die inflationsbedingte Erhöhung der Rentenleistung würde damit steuerpflichtig werden, obwohl kein klassischer Zinsertrag vorliegt.

Relevanz für Makler

Neue Steuerregel für BU, Invaliditäts- und Unfallrenten: Was Makler jetzt wissen müssen

Mag. Willi Bors (Österreich-Direktor der Dialog Lebensversicherungs-AG)

AssCompact hat dazu bei Mag. Willi Bors (Österreich-Direktor der Dialog Lebensversicherungs-AG) nachgefragt, inwieweit die neue Regelung für den Beratungsalltag von Versicherungsmaklern Auswirkungen hat. Die Dialog hat diese Änderung bereits bei ihren Biometrietagen im Jänner rund 800 Maklerinnen und Maklern nähergebracht.

Mag. Willi Bors erklärt:

"Die gesetzliche Klarstellung bringt für Makler vor allem mehr Rechtssicherheit in der Vorsorgeberatung. Gleichzeitig wird der Informationsbedarf bei Kundinnen und Kunden steigen. Gerade bei Berufsunfähigkeits- und Unfallrenten wird künftig genauer zu erklären sein, ab wann eine Steuerpflicht tatsächlich entsteht – und dass Rentenzahlungen nicht automatisch steuerpflichtig sind."

Service- Berechnungsseite des BMF

https://service.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx

Anmerkung

Die oben angeführte Service- Berechnungsseite des BMF ist für Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Unfallversicherungen nur bedingt einsetzbar. Bei den Berechnungen kann es zu Abweichungen zu den dann tatsächlichen Werten kommen. Die oben angeführte Seite kann nur lebenslange Renten darstellen. In den Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Unfallversicherungsrenten sind aber meist zeitliche Grenzen gesetzt (z. Bsp. zum 65. Lebensjahr). Der Versicherungstechnische Barwert kann über den jeweiligen Versicherer angefragt werden, der ist von verschiedenen Faktoren anhängig, wie z. Bsp. Sterbewahrscheinlichkeit, Reaktivierungsmöglichkeiten etc.;…

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