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Neue Wege in der Krise – heute: Personalkosten senken

Neue Wege in der Krise – heute: Personalkosten senken

18. März 2020

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5 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Corona-Virus hat uns alle fest im Griff. Doch den Kopf in den Sand stecken ist kein gutes Rezept. AssCompact richtet den Fokus in Zeiten wie diesen auf neue Wege in der Krise. Unsere neue Serie präsentiert Tipps, die weiterhelfen. Heute: Steuerberater Mag. Klaus Brandner mit Tipps, wie sich Personalkosten senken lassen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 3/18/2020

Die Corona-Pandemie hat den persönlichen Kundenkontakt im Maklerbüro auf Null geschraubt. Niemand weiß, wie lange die Türen für den Parteienverkehr geschlossen bleiben. Gerade in Zeiten wie diesen ist es wichtig, jedes Sparpotenzial zu nutzen – zum Beispiel bei den Personalkosten.

Welche Möglichkeiten stehen den Unternehmen zur Verfügung? „Aus unserer Sicht kommen im Wesentlichen vier Instrumentarien in Frage“, weiß Mag. Klaus Brandner, Partner der PROCONSULT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG in Oberösterreich, „Arbeitszeit Null, d.h. Abbau von Überstunden und Verbrauch des vorhandenen Urlaubes, Kurzarbeit, Aussetzungsvereinbarungen und Beendigung des Dienstverhältnisses.“

Viele Unternehmen setzen derzeit auf Kurzarbeit, d.h. die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. „Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten, die nach Überwindung der Krise wieder benötigt werden“, so Brandner.

Aufgrund der aktuell vorliegenden Krisensituation wegen der Corona-Pandemie haben die Sozialpartner ein vereinfachtes Kurzarbeit-Modell vereinbart. Folgendes sollte man im Zusammenhang mit der Kurzarbeit wissen:

Urlaub:

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Aktuell dürfte zwischen den Sozialpartnern diskutiert werden, ob der verpflichtende Urlaubskonsum als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Corona-Kurzarbeit gestrichen wird.

Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer laut aktuellem Stand weitere drei Urlaubswochen konsumieren.

Nettoentgeltgarantie:

Für die entfallene Normalarbeitszeit gebührt dem Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsunterstützung, sodass der Arbeitnehmer in Abhängigkeit seines bisherigen Bruttogehalts ein Entgelt zwischen 80 und 90 % des bisherigen Nettoentgelts erhält. Die Mehrkosten trägt das AMS (bis zur Höchstbeitragsgrundlage), nicht das Unternehmen.

Kündigungen und Behaltepflicht:

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Bei besonderen Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach Kurzarbeit entfallen.

Arbeitszeit:

Die gekürzte Normalarbeitszeit muss während des Kurzarbeitszeitraums im Durchschnitt zwischen 10% und 90% der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen. Die Arbeitszeit von Teilzeitarbeitskräften ist im selben Prozentausmaß zu kürzen. Es können längere Zeiträume mit 0% Arbeitszeit vereinbart werden, solange für die beantragte Kurzarbeitsdauer im Durchschnitt 10% erreicht werden (Beispiel: 1. und 2. Monat 0%, 3. Monat 30%).

Sozialversicherungsbeiträge:

Die Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten (Dienstgeberbeiträge) ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.

Dauer:

Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich.

WAS IST ZU TUN:
  • Kontaktaufnahme mit dem AMS (benötigte Informationen: genauer Beschäftigtenstand, geplante Dauer der Kurzarbeit, Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, durchschnittliches Einkommen, geplante Arbeitszeitreduktion)
  • Ausfüllen der Sozialpartnervereinbarung-Einzelvereinbarung bzw. Sozialpartner-Betriebsvereinbarung (noch ohne Unterschrift oder Sozialpartner)
  • AMS-Antragsformular ausfüllen
  • Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten mit Verweis auf Corona-Pandemie und Folgemaßnahmen verfassen.
  • ALLE Dokumente an das AMS schicken (wenn möglich via eAMS-Konto, sonst per E-mail). Die Sozialpartner unterschreiben die Vereinbarung binnen 48 Stunden ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

Was bei Aussetzungsvereinbarungen zu beachten ist, erfahren Sie in einem der nächsten AssCompact Newsletter.

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