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Rund ums Auto: Rechtslage vs. gelebte Praxis

Rund ums Auto: Rechtslage vs. gelebte Praxis

12. März 2020

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5 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Rund ums Auto läuft es nicht immer wirklich rund, und das in allen Versicherungssparten, die für des Österreichers nach dem Handy wichtigstes Spielzeug notwendig oder sinnvoll sind. Von unseren Kunden häufig gestellte Fragen lassen uns immer wieder ratlos zurück, wir beantworten sie meist auf gut österreichisch: solange nichts passiert…

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 3/12/2020

Von Reinhard Jesenitschnig, C:M:S Maklerservice GmbH*

Aber wie ist das wirklich, wenn uns ein Kunde fragt, ob er mit seinem behördlich abgemeldeten Fahrzeug noch zum Kfz-Händler fahren darf, um dort sein bereits angemeldetes neues Auto abzuholen? Ist für diese Fahrt noch Versicherungsschutz gegeben, wenn es zu einem Unfall kommt? Oder ist mit der Abmeldung des Fahrzeuges auch der Versicherungsschutz beendet? Wie sieht die Rechtslage aus und wie unsere gelebte Praxis?

Wird ein Fahrzeug abgemeldet, senden wir üblicherweise die Abmeldebestätigung an den Kfz-Haftpflichtversicherer mit dem Ersuchen, den Vertrag zu stornieren. Und in aller Regel kommt dieser unserem Ersuchen nach. Seit kurzem erhalten einige Versicherer sogar automatisch die Abmeldedaten und stornieren damit den Kfz-Haftpflichtvertrag mit dem Tag der Abmeldung. Das mag zwar für Vermittler und Kunden meist ganz bequem sein, entspricht aber nicht den rechtlichen Erfordernissen.

Genaue Stornogründe

Für die Beendigung eines Kfz-Haftpflicht-Versicherungsvertrages gelten – wie für alle anderen Schadensversicherungen – genaue Stornogründe. Ein Kfz-Haftpflicht-Versicherungsvertrag kann regulär nur zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht ist bei Veräußerung des Fahrzeuges gegeben, aber nicht für den Verkäufer, sondern für den Erwerber (§ 70 Abs. 2 VersVG)! Die Kündigung könnte z. B. das Autohaus vornehmen, bei dem das alte Vehikel gegen den Erwerb eines neuen eingetauscht wird. Oder eben ein privater Käufer des Fahrzeuges. Niemals jedoch der Eigentümer, welcher sein abgemeldetes Fahrzeug bei sich in die Garage stellt. Dieses in der Praxis geübte Vertragsstorno würde einer zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung einvernehmlichen Vertragsauflösung gleichkommen.

Wegfall des versicherten Interesses

Denkbar ist weiters der Wegfall des versicherten Interesses (§ 68 VersVG). Dieser liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr für seinen bedungenen Gebrauch genutzt werden kann, es somit – wie bei einem Totalschaden – fahruntüchtig ist. Der Wegfall des versicherten Interesses ist kein Kündigungsgrund, er ist der Versicherung lediglich mitzuteilen. Allerdings löst erst diese Mitteilung das Vertragsstorno und damit die Beendigung der Prämienzahlungspflicht aus, sie ist daher im Interesse des Versicherungsnehmers möglichst unverzüglich vorzunehmen.

Haftpflicht-Deckung für abgemeldetes Auto?

Zurück zu unserem Kunden, der noch mit dem abgemeldeten Fahrzeug zum Autohändler fahren will, und zur Frage der Deckung aus dem Haftpflichtvertrag. Geklärt ist, dass die Kündigung erst der Händler vornehmen kann, welcher das Fahrzeug eintauscht. Aber stehen der Fahrt (ohne behördliche Anmeldung) Obliegenheitsbestimmungen oder gar Ausschlüsse in den Bedingungen entgegen? Nein, nirgends in den Kfz-Haftpflichtbedingungen ist gefordert, dass ein versichertes Fahrzeug behördlich angemeldet sein muss bzw. dass der Schaden mit einem nicht angemeldeten Fahrzeug einem Regress unterliegt. Dieser Umstand hat nur im behördlichen Bereich Konsequenzen und kann eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen. Auf die Versicherungsdeckung hat dies keinen Einfluss. Klingt in unserer rechtlich überregulierten Welt exotisch, wurde aber schon vor vielen Jahrzehnten vom OGH in mehreren Urteilen geklärt und bestätigt, so etwa in der Entscheidung vom 25. April 1973 zu 7 Ob 22/73.

Mögliche Deckungslücke

Während also beim Fahren mit einem nicht behördlich angemeldeten Fahrzeug Deckung aus der Haftpflichtversicherung besteht, entfällt diese, wenn man sein Kennzeichen hinterlegt und die Stilllegung des Versicherungsvertrages beantragt. Auch diese Stilllegung wird von einigen Versicherern heute schon automatisch vorgenommen, ohne zu fragen, ob der Versicherungsnehmer das denn wirklich will. Dieser ist sich über die Konsequenz der mangelnden Versicherungsdeckung meist nicht bewusst, sieht nur, dass er sich damit Prämie erspart.

Das ist in Österreich ein unhaltbarer, aber trotz verschiedener massiver Interventionen bisher nicht zu ändernder Umstand. Im benachbarten Ausland Deutschland und auch in der Schweiz besteht beispielsweise die Haftpflichtdeckung prämienfrei für einen Zeitraum von mehreren Monaten weiter. Zugegeben, das Risiko ist marginal, wie ein Vertreter des Versicherungsverbandes einmal bemerkte, für den Einzelnen kann sich ein Schaden aber existenzbedrohend auswirken. In dieser Frage sind die Vertretungsorganisationen der Autofahrer gefragt, wenngleich sie bisher gegen den Widerstand der Versicherungen nicht sehr erfolgreich waren. Aber, wer weiß…

*Gekürzte Version; der gesamte Artikel erscheint in der AssCompact März-Ausgabe.

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