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Kaskoversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Drift-Training

(Bild: © BillionPhotos.com – stock.adobe.com)

Kaskoversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Drift-Training

10. November 2025

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Ein Drift-Training auf einer Rennstrecke endete für einen Kaskoversicherten mit einem Totalschaden – und einem Rechtsstreit. Die Versicherung verweigerte die Zahlung unter Berufung auf eine Motorsport-Ausschlussklausel und grobe Fahrlässigkeit. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). ( 7 Ob 86/25k)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Der Versicherungsnehmer hatte sein Fahrzeug bei der beklagten Versicherung haftpflicht- und kaskoversichert. In der Polizze war der Verwendungszweck des Fahrzeugs mit „ohne besondere Verwendung“ angegeben.

Im Mai 2021 nahm der Kläger an einer privat organisierten Fahrveranstaltung, einem „Drift-Training“, auf einer Rennstrecke teil. Dabei geriet er beim Einleiten eines Driftmanövers ins Schleudern, verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen die Randleitschiene. Der entstandene Schaden belief sich auf 25.955,20 Euro.

Die Versicherung verweigerte die Leistung mit der Begründung, es handle sich um eine kraft-fahrsportliche Veranstaltung bzw. eine entsprechende Trainingsfahrt im Sinne der Ausschluss-klausel der vereinbarten Versicherungsbedingungen (ABK/RV 2019), zudem habe der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Versicherungsstreit gelangte schließlich bis an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung zu 7 Ob 86/25k setzte sich der OGH zunächst mit der Frage auseinander, ob das Drift-Training als kraftfahrsportliche Veranstaltung im Sinne des Art 6.2 ABK/RV 2019 zu qualifizieren ist. Danach besteht kein Versicherungsschutz für Schadensereignisse, die „bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten, entstehen“.

Der OGH führte aus, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer mit dem Begriff „Kraftfahrsport“ einen Leistungsvergleich verbindet, also eine Bewertung oder Steigerung fahrerischer oder technischer Fähigkeiten. Im gegenständlichen Fall fehlte jeder Wettbewerbscharakter: Es gab weder Zeitmessungen noch eine Wertung, und Ziel war ausschließlich, das Fahrzeug mit kontrollierten Driftbewegungen im Grenzbereich zu bewegen. Der Risikoausschluss nach Art 6.2 ABK/RV 2019 war daher nicht verwirklicht.

Entscheidend war für den OGH jedoch die Frage der groben Fahrlässigkeit gemäß § 61 VersVG, wonach der Versicherer leistungsfrei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers eine auffallende Sorglosigkeit darstellt und die Gefahr eines Schadenseintritts offenkundig so groß ist, dass es naheliegt, ein anderes Verhalten zu wählen.

Der Versicherungsnehmer brachte sein Fahrzeug in Vorbereitung auf das Driftmanöver bewusst in einen schwer beherrschbaren Zustand und reduzierte absichtlich die Traktion der Hinterräder, um ein kontrolliertes Ausbrechen des Hecks zu erreichen. Diese Fahrweise führte – so der OGH – zu einem bewusst herbeigeführten Haftungsgrenzbereich, der mit einer deutlich erhöhten Schadenswahrscheinlichkeit verbunden ist. Auch wenn die Veranstaltung auf einer abgesperrten Strecke stattfand, bestehen dort Hindernisse wie Leitplanken oder Lärmschutzwände, sodass weiterhin ein erhebliches Risiko vorliegt.

Da der Versicherungsnehmer dieses Risiko in voller Kenntnis der Gefahren in Kauf nahm, hat er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Versicherung ist daher gemäß § 61 VersVG von der Leistungspflicht befreit.

Schlussfolgerungen

Selbst wenn bei einem Fahrtraining kein Wettbewerbscharakter besteht, kann das bewusste Fahren im Haftungsgrenzbereich eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls darstellen. Der Versicherungsschutz kann damit auch bei Fahrtrainings oder ähnlichen Veranstaltungen entfallen, wenn der Versicherungsnehmer erkennbar über das übliche Maß hinaus Risiken eingeht und einen möglichen Schaden in Kauf nimmt.

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