Mitunter ist eine Prozessführung – ob mit oder ohne Rechtsschutzunterstützung – für den Versicherungsnehmer (VN) nicht erfolgreich. Da sind manche geneigt, ein Fehlurteil anzunehmen, das man auf dem Weg der Amtshaftung anfechten kann. Dass es dabei Grenzen gibt, zeigt die Entscheidung OGH 7 Ob 9/25m vom 19.2.2025.
Artikel von:

Dr. Wolfgang Reisinger
Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems
Der VN begehrt Rechtsschutzdeckung für die Führung eines Amtshaftungsverfahrens, weil der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung rechtswidrig und schuldhaft vom festgestellten Sachverhalt abgegangen sein soll. Er führt damit begründend für seinen behaupteten Amtshaftungsanspruch eine fehlerhafte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an und leitet ihn daher geradezu aus einem Erkenntnis des Höchstgerichtes ab. Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung mangels Erfolgsaussichten ab. Der Deckungsprozess gegen den Rechtsschutzversicherer blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AHG ordnet ohne jede Einschränkung an, dass aus einem Erkenntnis der Höchstgerichte kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann. Gerechtfertigt ist dieser Haftungsausschluss, weil es sonst zu einer nachträglichen Überprüfung des höchstgerichtlichen Erkenntnisses durch ein ordentliches Gericht (das Amtshaftungsgericht) käme und jede andere Regelung theoretisch zu einer unendlichen Prozesskette führen würde. Unter Erkenntnis im Sinne des § 2 Abs 3 AHG ist jede Art von Entscheidung durch ein Höchstgericht zu verstehen, in welcher verfahrensrechtlich vorgesehenen Weise auch immer sie gefällt wird. Wenn daher die Vorinstanzen davon ausgingen, dass bereits aufgrund der klaren Rechtslage und der bereits gelösten Rechtsfragen für die beabsichtigte Amtshaftungsklage keine Aussicht auf Erfolg bestehe, ist es nicht zu beanstanden.
Kommentar
§ 2 Abs 3 Amtshaftungsgesetz lautet: „Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.“ Irgendwann muss mit dem Prozessieren auch für Personen mit einem verdichteten Rechtsempfinden Schluss sein, um eine Prozesslawine zu vermeiden. Das sehen manche unterlegenen Parteien nicht ein, weshalb sie – oft medienwirksam – einen weiteren Gang etwa zum EuGH oder zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ankündigen. Derartige Parteien haben ohnedies einige Möglichkeiten, ein an sich verlorenes Verfahren quasi fortzusetzen, wenn sie zum Beispiel den gerichtlichen Sachverständigen oder auch den eigenen Rechtsanwalt auf Schadenersatz klagen. Falls der Rechtsschutzversicherer dabei nicht mitspielt und wie hier mangelnde Erfolgsaussichten einwendet, ist es natürlich praktisch, wenn man einen zweiten Rechtsschutzversicherer hat, mit dem man den unwilligen ersten Rechtsschutzversicherer auf Deckung klagen kann, auch wenn diese Begehren eher selten erfolgreich sind. Das Verschweigen eines bereits bestehenden Rechtsschutzversicherers im Antrag an einen weiteren Rechtsschutzversicherer ist übrigens in der Regel eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, die zum Vertragsrücktritt und zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann (siehe OGH 7 Ob 112/19z).
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