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Inkaufnahme

Inkaufnahme

05. Februar 2025

|

1 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob185/24t

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Der VN führte bei drei Patientinnen Anästhesieleistungen durch. Dazu verabreichte er der ersten Patientin intravenös das Narkosemittel Propofol aus einer am Vortag von ihm selbst angebrochenen, bereits benutzten Flasche. Danach entnahm er mit derselben Spritze Propofol aus einer neuen Flasche und verabreichte dieses den beiden weiteren Patientinnen ebenfalls intravenös. Entgegen den einschlägigen Vorschriften hatte er die angebrochene Flasche am Vortag nicht entsorgt, sondern über Nacht bei sich zu Hause gelagert, wodurch es zu einer Kontamination ihres Inhalts mit einem Darmkeim gekommen war. Der VN hat jedenfalls Kenntnis von den Vorschriften und den Folgen gehabt, die durch sein Handeln möglicherweise eintreten könnten. Er hat daher bewusst diesen Vorschriften zuwider gehandelt und in Kauf genommen, dass durch seine Handlungen die gegenständlichen Schadenseintritte wahrscheinlich eintreten würden. Bereits der Risikoausschluss "Inkaufnahme" in der Haftpflichtversicherung kommt zur Anwendung. Der Versicherer ist leistungsfrei.

versdb 2025, 3
Haftpflichtversicherung
7Ob185/24t



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