zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

Wann verjährt der Deckungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung?

(Bild: ©Rawf8 - stock.adobe.com)

Wann verjährt der Deckungsanspruch in der Rechtsschutzversicherung?

11. Juni 2026

|

3 Min. Lesezeit

|

Im Blickpunkt

Grundsätzlich gilt auch im Versicherungsrecht eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. In der Rechtsschutzversicherung kann diese Frist auch etwas länger sein, wie die Entscheidung OGH 7 Ob 210/25w vom 21.1.2026 zeigt.

Artikel von:

Dr. Wolfgang Reisinger

Dr. Wolfgang Reisinger

Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems

Auf dem Nachbargrundstück des VN wurden beginnend im Jahre 2018 Bautätigkeiten durchgeführt. Dadurch traten bereits 2018 Rissbildungen an baulichen Anlagen auf dem Grundstück des VN auf, von denen dieser spätestens ab 2019 Kenntnis hatte. Im Dezember 2018 löste sich ein Stein in der Größe eines Heuballens aus der am Nachbargrundstück errichteten Steinschlichtung und fiel in den Garten des VN. Der VN hat 2019 auch erkannt, dass die auf seinem Grundstück aufgetretenen Risse in seiner Begrenzungsmauer in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Bauführung auf dem Nachbargrundstück stehen. Dennoch kontaktierte er den Rechtsschutzversicherer erstmals mit Schreiben vom 29.6.2023 in dieser Sache. Der Versicherer lehnte die Deckung wegen Verjährung ab und blieb in allen Instanzen erfolgreich.

Entscheidungsgründe

Im besonderen Fall der Rechtsschutzversicherung beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit des Rechtsschutzanspruches zu laufen. Daher beginnt nach ständiger Rechtsprechung die Verjährung des Anspruches aus der Rechtsschutzversicherung zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den VN so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen will. Für diesen Zeitpunkt kann keine generalisierende Aussage getroffen werden, er beurteilt sich ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Verjährungsfrist habe hier mit der Kenntnis des VN von der Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Jahre 2019 begonnen und sei damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Versicherer in dieser Sache 2023 bereits verjährt gewesen, bedarf keiner Korrektur.

Kommentar

Auch im Versicherungsrecht gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den VN die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. In der Rechtsschutzversicherung ist diese in der Regel 3-jährige Verjährungsfrist zu Gunsten des VN abgeändert, weil er sich eine gewisse Zeit überlegen kann, ob er den Rechtsschutzversicherer überhaupt braucht. Auch die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige eines Versicherungsfalles gilt für die Rechtsschutzversicherung während aufrechten Versicherungsvertrages nur eingeschränkt, weil der VN den Versicherer nicht nach jedem Versicherungsfall, sondern nur dann zu unterrichten hat, wenn er aufgrund eines Versicherungsfalles Versicherungsschutz begehrt. Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der VN mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, muss er den Versicherer unverzüglich informieren (zuletzt OGH 7 Ob 33/26m). Im Schadenersatzrechtsschutz beginnt die Verjährung spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der angebliche Schädiger die Haftung ablehnt.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Juni-Ausgabe!

zurück zur Übersicht

Beitrag speichern

sharing is caring

Das könnte Sie auch interessieren


Ihnen gefällt dieser Beitrag?

Dann hinterlassen Sie uns einen Kommentar!

(Klicken um Kommentar zu verfassen)