Die Klägerin verlangte nach dem Einsturz des Dachs ihrer Werkshalle infolge massiver Schneelast Deckung. Euro aus ihrer All-Risk-Versicherung. Der Versicherer verweigerte nach einer ersten Zahlung die weitere Deckung – unter anderem mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit, fehlender Instandhaltung und Verletzung von Obliegenheiten. Zudem bestritt er, dass der Schaden durch das versicherte Risiko „Schneedruck“ verursacht worden sei. (OGH 7Ob126/25t)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine „All-Risk-Versicherung“ abgeschlossen, welcher die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2017) sowie die Allgemeinen Bedingungen All-Risk Sach- und Betriebsunterbrechungs-Bedingungen (ABAR 2017) zugrunde liegen.
Im Jänner 2019 stürzte das Dach einer Werkshalle der Klägerin infolge großer Schneelast ein. Die Klägerin begehrte für den entstandenen Gebäudesachschaden, den Sachschaden für die Betriebseinrichtung, die Betriebsunterbrechung, den Aufwand der Abbruchkosten sowie für Warenvorräte eine Versicherungsleistung in Höhe von 9 Mio. Euro.
Die Beklagte leistete zunächst 500.000 Euro, lehnte dann aber die Deckung für den Schadensfall ab. Begründet wurde die Deckungsablehnung neben dem Einwand der Unterversicherung insbesondere damit, dass der Schaden durch ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin verursacht worden sei, die nicht für eine rechtzeitige Schneeräumung und Abstützung des Gebäudes Vorsorge getragen, notwendige Instandhaltungsarbeiten und zumutbare Rettungsmaßnahmen gesetzt habe. Darüber hinaus wurden weitere Obliegenheitsverletzungen ins Treffen geführt. Nach Ansicht der Beklagten sei der Einsturz jedenfalls auch nicht durch das vertraglich versicherte Risiko des „Schneedrucks“ erfolgt.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Dagegen erhob die Beklagte außerordentliche Revision an den OGH.
Wie ist die Rechtslage?
Während der OGH in der Entscheidung 7Ob126/25t zunächst zu aufgegriffenen Formalthemen im Zusammenhang mit der Berufung Stellung nimmt und auch zur „strengen Wiederherstellungsklausel“ und der Fälligkeit der Neuwertspitze die tragenden Rechtssätze wiedergibt, hat dieser in rechtlicher Hinsicht auch klargestellt, wann ein Schneedruckschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.
Demnach definiert die primäre Risikoumschreibung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten die versicherte Gefahr des Schneedrucks mit der Krafteinwirkung durch natürlich angesammelte ruhenden bzw. abrutschenden Schnee- oder Eismassen. Der Begriff „ruhende Schnee- oder Eismassen“ erfassen dabei natürlich angesammelte und nicht in Bewegung geratene Lasten von Schnee und Eis als versicherte Gefahr (7 Ob 214/24g; RS0081553).
Ein unmittelbares Einwirken, welches zu einem Sachschaden führt, ist dann gegeben, wenn die Naturgewalt einzige oder letzte Ursache für den Schaden ist (RS0127591; RS0109771). Dies sei nach Ansicht des OGH dann der Fall, wenn die Naturgewalt die versicherte Sache sofort in dem Zeitpunkt beschädigt oder zerstört, in dem die Einwirkung der Naturgewalt erfolgt ist (7 Ob 214/24g). Nachdem ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes das Dach aufgrund der statischen Überlastung durch die Schneelast eingestürzt sei und Feststellungen dazu, dass Instandhaltungsarbeiten notwendig gewesen wären, um ein Einstürzen zu vermeiden, nicht getroffen wurden, hat sich das versicherte Risiko des Schneedruckschadens verwirklicht. Demnach war im abgeführten Fall die Naturgewalt des Schneedrucks kausal für das Einstürzen des Daches und nicht die in Frage gestellte Beschaffenheit des Daches selbst. Die Revision wurde vom OGH schließlich zurückgewiesen.
Schlussfolgerung
Ein unmittelbares Einwirken einer versicherten Gefahr (Schneedruck) ist dann gegeben, wenn die Naturgewalt das einzige oder die letzte Ursache für den eingetretenen Schaden ist. Ob sich in einem Schadensfall das versicherte Risiko verwirklicht hat oder nicht, ist daher anhand der Sachverhaltselemente zu beurteilen.
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