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Verändertes Risikomanagement im KMU-Breitengeschäft

Verändertes Risikomanagement im KMU-Breitengeschäft

15. Oktober 2020

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Versicherungsmakler agiert im Rahmen seiner Funktion als Risikomanager auch als Transformator zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgesellschaft. Ein solcher Wechsel der gewonnenen Erkenntnisse aus den Gesprächen mit dem Firmenchef oder Betriebsverantwortlichen in die passende Versicherungssprache erfordert immer mehr Fachkenntnis und juristisches Feingefühl. Gerhard Kofler, Schadenberater und Haftpflichtexperte, erklärt, worauf Sie im Risikomanagement besonders achten müssen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10/15/2020

Von Gerhard Kofler (Foto), Autor, Schadenberater und Haftpflichtexperte

Ich beginne gleich beispielhaft mit dem Deckungsmodul der Tätigkeitsschäden an beweglichen Sachen. Hat man bei dieser Deckung vor ca. 25 Jahren, als sie salonfähig wurde, einfach den Ausschluss aufgehoben, so gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Varianten und Ausprägungen. So kann es schnell passieren, dass die Übereinstimmung zwischen dem Ergebnis aus dem Risikomanagement und des Inhaltes der Polizze weitgehend nicht gegeben ist. Die Folge sind überraschende Deckungsablehnungen, die nur schwer bis nicht bekämpfbar sind. Der Ausschluss im Einschluss betrifft fallweise sogar Schäden an zur Bearbeitung übernommen Sachen oder der Einschluss wird nur für bloße Vorbereitungshandlungen außerhalb des Betriebsgeländes gewährt, zweiteres erreicht nicht einmal die Deckungsqualität einer Privathaftpflichtversicherung. Daher empfehle ich, diese Klausel nicht nur in der Überschrift zu lesen, sondern auch inhaltlich genau zu prüfen, insbesondere wenn der Versicherer in der Überschrift bereits eine Einschränkung oder eine Zusatzbemerkung anführt.

Bessere Klauselvarianten für reine Vermögensschäden

Achten Sie bitte auch darauf, dass der Betriebshaftpflichtversicherer grundsätzlich nicht jene Deckung für reine Vermögensschäden anbietet, die in der Erwartung des Versicherungsnehmers steht. Die Klausel mit dem Postulat einer Leistungsbehinderung Dritter halte ich für nahezu substratlos, nachdem das gesamte Produkthaftpflichtrisiko ebenso ausgeschlossen wird. Manche Versicherer halten bessere Klauselvarianten für reine Vermögensschäden bereit und hier gilt es, gezielt nachzufragen und die maximale Version zu bekommen. Interessant wird die Deckung dann, wenn das konventionelle Produkthaftpflichtrisiko nicht mehr pauschal ausgeschlossen wird. Die zusätzliche Kennzeichnung in der Klauselüberschrift mit „erweiterte Deckung“ deutet auf eine umfassendere Deckung hin.

Nun auch noch kurz zum Thema der europaweiten Deckung, wo besondere Ausschlüsse, mit denen man nicht immer gleich rechnet, zu finden sind. Rechtlich selbstständige Firmen im Ausland sind erwartungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgenommen und bedarf es dazu keiner näheren Erklärung. Jedoch wird häufig auch der Bestand und die Innehabung von Lagerplätzen oder Lagerhallen aus dem Versicherungsschutz explizit ausgenommen. Es wäre sehr wünschenswert, wenn der Haftpflichtversicherer dieses Risikobeiwerk als Ergänzung zum Hauptvertrag begleitet.

Den gesamten Artikel lesen Sie in der AssCompact Oktober-Ausgabe!

Bild: ©Elnur – stock.adobe.com

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