7Ob116/22t
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 9/14/2022
Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. „Unmittelbare Einwirkung“ ist zB, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere, wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefer gelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden.
Hier wurde durch einen Sturm ein Mittelblech der Solaranlage aus der ursprünglichen Position verschoben, wodurch Feuchtigkeit bzw Niederschlag in das vorbeschädigte Unterdach und sodann in den Dachaufbau gelangten.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die zeitlich letzte Ursache des Schadens (Feuchtigkeitsschäden an Mauern, Böden und Möbeln) sei hier Niederschlagswasser und nicht Sturm gewesen, die Schäden somit nicht durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm entstanden, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur.
Auf Art 14.3.2.3 ABE kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen, weil Anspruchsvoraussetzung ist, dass das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baubestandteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadensereignis beschädigt oder zerstört werden. Das hier interessierende Schadensereignis Sturm hat die Beschädigung des Unterdaches aber nicht verursacht.
7Ob116/22t
versdb 2022, 60
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