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Der Unfallbegriff in der Unfallversicherung

Der Unfallbegriff in der Unfallversicherung

13. September 2022

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Als der Kläger einen Kasten anhob, zog seine Frau den Kasten nach vorne. Dabei verletzte sich der Kläger schwer und erlitt einen Deckenplattenbruch an der Lendenwirbelsäule. Der Kläger machte in der Folge Ansprüche gegen seine Unfallversicherung geltend. Die Versicherung lehnte die Deckung jedoch ab und wendete ein, dass kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegen würde.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 13.09.2022

Wie ist die Rechtslage?

In den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung wurde unter andrem vereinbart, dass ein Unfall, ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis ist, das plötzlich von Außen mechanisch oder chemisch auf ihren Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann das eigene Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen. Ein gewolltes und gesteuertes Verhalten vom Versicherungsnehmer kann jedoch nicht als Unfallereignis angesehen werden. Bei einem Unfall liegt somit ein Vorgang vor, der vom Versicherungsnehmer bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde. Diese Beherrschung wird jedoch durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und wirkt sich schädigend auf den Versicherten ein.

Schlussfolgerung

Im vorliegenden Fall stellte das Gericht jedoch fest, dass die körperliche Schädigung des Klägers bereits beim Anheben des Kastens eingetreten ist und nicht erst, nachdem seine Frau den Kasten nach vorne gezogen hat. Die körperliche Schädigung sei somit gerade nicht durch einen der Beherrschung des Klägers entzogenen und von Außen einwirkenden Vorgang eingetreten. Es liegt somit kein Unfall im Sinne des Unfallbedingungen vor.

Dazu Rechtsanwalt Dr Roland Weinrauch: „Die nunmehr vorliegende Entscheidung 7 Ob 76/22k vom 29.06.2022 bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum Begriff des Unfalls in der Unfallversicherung. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein vom Willen der versicherten Person unabhängiges Ereignis, von Außen auf den Körper einwirkte, und somit tatsächlich auch ein Unfall vorliegt.“

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Von Dr. Roland Weinrauch (Foto), Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte: https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Titelbild: © H_Ko – stock.adobe.com

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