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Reine Vermögensschäden - Ausschluss Beratungstätigkeit

Reine Vermögensschäden - Ausschluss Beratungstätigkeit

23. Juni 2026

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1 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob47/26a

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Der VN beriet im Jahr 2023 einen Landwirt, besprach mit ihm den Inhalt der Förderrichtlinien und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten und füllte ein Förderansuchen für ihn aus, wobei ihm ein Fehler unterlief. Dadurch verlor der Landwirt für das Jahr 2023 und 2024 zusammen Förderungen in Höhe von EUR 19.005.
Im Versicherungsvertrag wurden mit der Vereinbarung der H1016 zunächst reine Vermögensschäden in die Berufshaftpflichtversicherung des VN eingeschlossen. In Punkt 3.3. H1016 werden allerdings Schadenersatzpflichten aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit wieder ausgeschlossen.
Für den durchschnittlichen VN ergibt sich daraus, dass der Ausschluss Schadenersatzansprüche aus beratenden Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit umfasst. Eine Trennung in einen beratenden Teil betreffend die Erlangung der Förderung einerseits und eine daran anschließende bloß administrative Tätigkeit durch Ausfüllen des Förderantrags andererseits, überzeugt schon deshalb nicht, weil eine sinnvolle Förderberatung das korrekte Ausfüllen entsprechender Formulare mitumfasst. Der Versicherer ist leistungsfrei.

versdb 2026, 28
Haftpflichtversicherung
7Ob47/26a

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