Ein Versicherungsnehmer wollte Rechtsschutzdeckung für Ansprüche wegen einer beschädigten Hecke in Anspruch nehmen. Die Versicherung lehnte dies jedoch ab, weil der Versicherungsfall ihrer Ansicht nach nicht rechtzeitig gemeldet worden war. Der Fall beschäftigte schließlich die Gerichte bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.02.2019 bis 01.02.2024 rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2018) zugrunde. Sie lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 8
Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu beachten? (Obliegenheiten)
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
1.1. den Versicherer
1.1.1. unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären,
1.1.2. ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen und
1.1.3. vor der Ergreifung von Maßnahmen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer einzuholen (Artikel 9)
[…]
3. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser allgemeinen Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs. 3 VersVG im Anhang).“
Der Kläger begehrte Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag um Ansprüche gegen das Land Steiermark aufgrund der Beschädigung seiner Thujenhecke geltend zu machen. Die Vorinstanzen wiesen die Deckungsklage wegen Verletzung der in Art 8.1.1 ARB 2018 (iVm § 33 VersVG) normierten Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalls ab. Das Berufungsgericht lies die ordentliche Revision nachträglich zu.
Wie ist die Rechtslage?
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls sollen sicherstellen, dass der Versicherer vor vermeidbaren Nachteilen und unberechtigten Ansprüchen geschützt wird. Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche Obliegenheit, hat zunächst der Versicherer das Vorliegen der Obliegenheitsverletzung nachzuweisen. Anschließend obliegt es dem Versicherungsnehmer darzutun und zu beweisen, dass ihn daran weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft; leichte Fahrlässigkeit bleibt folgenlos. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann der Versicherungsnehmer dennoch Leistungsfreiheit des Versicherers verhindern, wenn er nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers hatte. Die Behauptungs- und Beweislast hierfür trifft den Versicherungsnehmer.
In der Rechtsschutzversicherung entsteht die Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung eines Versicherungsfalls nicht bereits mit dem zugrunde liegenden Ereignis, sondern erst dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund dieses Ereignisses tatsächlich Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Der Versicherer muss daher nicht über jedes potenziell rechtlich relevante Geschehen informiert werden, sondern erst dann, wenn sich eine konkrete rechtliche Auseinandersetzung abzeichnet und mit dem Anfall von Rechtskosten zu rechnen ist. Die Verständigung hat dabei so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Versicherer noch eine Prüfung seiner Deckungspflicht sowie eine Abstimmung der weiteren Vorgangsweise, insbesondere hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung, möglich ist.
Die Vorinstanzen beurteilten die erst am 29.11.2023 erfolgte Schadenmeldung als grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht, weil dem Kläger die behauptete Beschädigung bereits seit dem Sommer 2021 bekannt war, er im Oktober 2022 die Klage vorbereitete und die betroffene Hecke bereits im Spätsommer 2023 neu gepflanzt worden war. Zudem gelang dem Kläger nicht der Nachweis, dass die verspätete Meldung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Leistungspflicht des Versicherers hatte. Diese Beurteilung wurde vom OGH nicht beanstandet.
Schlussfolgerung
Für Rechtsschutzversicherte bedeutet die Entscheidung, dass ein Versicherungsfall nicht beliebig lange gemeldet werden kann. Sobald sich eine konkrete rechtliche Auseinandersetzung abzeichnet und der Versicherungsnehmer beabsichtigt, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, muss der Versicherer unverzüglich informiert werden. Erfolgt die Meldung erst nach längerer Zeit oder nachdem bereits wesentliche Maßnahmen gesetzt wurden, kann dies zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, insbesondere wenn dem Versicherer dadurch die Möglichkeit genommen wird, den Sachverhalt zu prüfen oder Einfluss auf das weitere Vorgehen zu nehmen. Zudem trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die verspätete Meldung keine Auswirkungen auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Leistungspflicht des Versicherers hatte.
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