Risikoausschlüsse gelten in der Rechtsschutzversicherung oft als Totschlagargument. Tatsächlich lohnt sich ein genauer Blick. Mag. Martin Moshammer, Leiter der ROLAND Rechtsschutz-Niederlassung Österreich, zeigte in einer AssCompact Live-TV-Sendung zu diesem Thema, dass die Ausschlüsse nach Artikel 7 ARB vielfach differenzierter wirken als angenommen – und dass es in Beratung und Produktgestaltung oft mehr Spielraum gibt, als der erste Blick vermuten lässt.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 23.06.2026
Wer über Rechtsschutz spricht, spricht meist zuerst über Leistungen. Weniger gern spricht die Branche über Ausschlüsse. Genau dort liegt aber ein wesentlicher Hebel für gute Beratung. Denn wer die Risikoausschlüsse nach Artikel 7 ARB versteht, kann nicht nur realistisches Erwartungsmanagement betreiben, sondern auch gezielter auf alternative Produktlösungen, Abweichungen vom Standardbedingungswerk oder spezielle Deckungskonzepte hinweisen.
Mag. Martin Moshammer machte in der AssCompact Live-TV-Sendung deutlich, dass diese Ausschlüsse oft weitreichender wahrgenommen werden, als sie tatsächlich sind. Sein zentraler Punkt: Artikel 7 ARB ist zwar in den gemeinsamen Bestimmungen verankert und wirkt daher grundsätzlich über alle Leistungsarten hinweg. Das bedeutet aber noch nicht, dass jeder Ausschluss zwingend, unverrückbar und in jeder Konstellation gleich greift. Vielmehr kommt es auf Systematik, konkrete Formulierung und mögliche abweichende Vereinbarungen an. Gerade dieser systematische Zugang ist für die Praxis entscheidend. Die Ausschlüsse des Artikel 7 gelten zunächst für sämtliche besonderen Bestimmungen. Gleichzeitig können einzelne Leistungsarten davon abweichen. Hinzu kommt: Niemand ist gezwungen, einem Rechtsschutzprodukt zwingend die klassischen ARB zugrunde zu legen. Auch andere Bedingungswerke sind möglich. Schon daraus folgt, dass Ausschlüsse kein starres Schicksal sein müssen, sondern Teil eines gestaltbaren Deckungskonzepts sind.
Warum Ausschlüsse überhaupt existieren
Moshammer ordnet die Ausschlüsse nach ihrem Zweck. Dahinter stehen etwa Kumulrisiken, also Konstellationen, in denen viele Versicherte gleichzeitig betroffen sein können – etwa bei Krieg, Katastrophen oder bestimmten Veranlagungsthemen. Andere Ausschlüsse betreffen überdurchschnittlich teure oder schwer kalkulierbare Risiken, etwa im Gesellschafts- oder Kartellrecht. Wieder andere knüpfen an eine besondere Beeinflussbarkeit durch den Versicherungsnehmer an, etwa beim Vorsatz. Für den Markt ist diese Einordnung relevant, weil sie den Blick von der reinen Ablehnung weg hin zur versicherungstechnischen Logik lenkt.
Ebenso wichtig ist der Hinweis auf die Beweislast. Der Versicherungsnehmer muss zunächst darlegen, dass ein Fall überhaupt von der primären Risikobeschreibung erfasst ist. Beim Risikoausschluss selbst ist dann der Versicherer am Zug: Er muss beweisen, dass genau jener Ausschlusstatbestand verwirklicht wurde, den er ins Treffen führt. Gibt es wiederum eine Gegenausnahme oder einen Wiedereinschluss, liegt die Beweislast dafür erneut beim Versicherungsnehmer. Für Vermittler ist das mehr als juristische Theorie. Es zeigt, dass ein Ausschluss nicht automatisch jede Diskussion beendet.
Krieg, Katastrophen und Mitversicherte
Besonders anschaulich wurde das bei einzelnen Klauseln. Die Kriegsklausel etwa greift nicht nur dann, wenn sich ein Versicherungsfall in einem Kriegsgebiet ereignet. Schon ein ursächlicher Zusammenhang mit einem Kriegsereignis kann ausreichen. Das kann bei stornierten Reisen, unterbrochenen Lieferketten oder ausgefallenen Flügen plötzlich hochaktuell werden. Ähnlich weitreichend kann die Katastrophenklausel sein, die nicht nur Naturereignisse, sondern unter Umständen auch Blackout-Szenarien oder Pandemiefolgen berühren kann. Moshammer wies aber zugleich darauf hin, dass auch hier definierte Ausnahmen oder besondere Produktlösungen denkbar sind – wenn Versicherer und Produktarchitektur das zulassen.
Wo es in der Praxis oft Missverständnisse gibt
Ein weiterer Bereich, der in der Praxis oft missverstanden wird, ist die Insolvenzklausel. Sie bedeutet nicht, dass mit Beantragung eines Insolvenzverfahrens jeglicher Rechtsschutz „abgeschaltet“ wäre. Ausgeschlossen sind vor allem rechtliche Interessen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren selbst oder solchen Ansprüchen, die gerade dadurch ausgelöst werden. Verfahren, die bereits davor eingetreten und gedeckt waren, bleiben davon grundsätzlich unberührt. Für Vermittler ist das eine wichtige Differenzierung, weil gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten vorschnelle Pauschalurteile zu Fehlberatungen führen können.
Besonders heikel sind Vorsatz- und Verbrechensausschluss. Hier erinnerte Moshammer daran, dass die ARB im Strafrechtsschutz bei Vorsatzdelikten und bei Verbrechen grundsätzlich keine Deckung vorsehen. Selbst ein späterer Freispruch hilft nicht automatisch weiter. Bei sogenannten Mischdelikten, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begehbar sind, kann eine Deckung unter Umständen erst rückwirkend entstehen – etwa wenn letztlich nur Fahrlässigkeit übrigbleibt. Der Praxishinweis ist eindeutig: Wer hier Absicherungslücken vermeiden will, muss prüfen, ob spezielle Produktvarianten oder erweiterte Lösungen verfügbar sind.
Beratung statt bloßer Ablehnung
Viel Diskussionsstoff bietet traditionell auch die Bauherrenklausel. Sie erfasst nicht jede bauliche Maßnahme, sondern knüpft an bestimmte Tatbestände an, etwa genehmigungspflichtige Veränderungen, Erwerb, Planung oder Finanzierung. Genau darin liegen aber auch die Ansatzpunkte für eine präzisere Beratung. Nicht jede Einfahrt, Stützmauer oder Umgestaltung ist automatisch ausgeschlossen. Gleichzeitig reichen pauschale Sublimits nicht in jeder Lebenssituation aus. Entscheidend ist die Frage, ob der Kunde dieses Risiko überhaupt benötigt und ob das vereinbarte Limit dem Vorhaben angemessen ist.
Instruktiv ist auch der Blick auf den Vermögensveranlagungsausschluss. Auf den ersten Blick wirkt er weit. Tatsächlich enthält er Rückausnahmen, die bestimmte Konstellationen wieder einschließen, etwa bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit ausgewählten Anlageformen. Moshammers Befund: Der Ausschluss ist in den Musterbedingungen oft weniger flächendeckend, als er klingt. Umso wichtiger ist es, nicht mit Schlagworten wie „Veranlagung ist nie gedeckt“ zu arbeiten, sondern genau zu prüfen, welche Vermögensform, welche Anspruchsgrundlage und welche konkrete Bedingungslage vorliegen.
Gerade darin liegt der eigentliche Beratungswert. Versicherungsmakler müssen Ausschlüsse nicht schönreden. Sie sollen sie erklären, einordnen und – wo möglich – alternative Wege aufzeigen. Moshammer formulierte das sinngemäß als Kern einer qualifizierten Rechtsschutzberatung: Es gibt wohl einen Ausschluss, aber es gibt oft auch Möglichkeiten, davon abzuweichen – sei es über geänderte Bedingungen, über Spezialprodukte oder über eine sauber strukturierte Vertragslösung. Für die Praxis bedeutet das: Artikel 7 ARB ist kein bloßer Ablehnungskatalog, sondern ein Prüfprogramm. Wer ihn beherrscht, kann Kunden realistische Erwartungen vermitteln, Fehlannahmen vermeiden und Deckungskonzepte treffsicherer aufsetzen. Gerade im Rechtsschutz ist das ein Qualitätsmerkmal. Denn gute Beratung zeigt sich nicht erst im Schadenfall, sondern bereits dort, wo Ausschlüsse verständlich gemacht und Versorgungslücken rechtzeitig erkannt werden.
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