Zwischen einer Versicherungsnehmerin und dem Versicherer besteht ein Rechtsschutzversicherungsvertrag. Die der Polizze zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2018 (ARB 2018) lauten auszugsweise wie folgt: „Artikel 23 Allgemeiner Vertrags-Rechtschutz […] 1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1 im Privatbereich der Versicherungsnehmer [...] 2. Was ist versichert? 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus [...] 2.1.2 schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers über bewegliche Sachen“
Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Die Versicherungsnehmerin hatte ihre Wohnung verlassen, in der ihre Söhne verblieben. Statt die von ihr hinterlegte Kaution in der Höhe von EUR 2.400,00 zurückzufordern, beließ sie diese beim Vermieter, um das neue Mietverhältnis ihrer Söhne abzusichern. Als der Mietvertrag der Söhne endete, behielt der Vermieter einen Großteil der Kaution ein. Die Versicherungsnehmerin forderte daraufhin von ihrer Versicherung Deckung für die gerichtliche Geltendmachung der Kautionsrückzahlung. Die Versicherung lehnte die Deckung mit der Begründung ab, die Versicherungsnehmerin mache einen Anspruch ihrer Söhne geltend, die nicht mitversichert seien. Zudem handle es sich bei der Kaution nicht um eine „bewegliche Sache“ im Sinne der Versicherungsbedingungen. Der Fall landete schließlich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Wie ist die Rechtslage?
In seiner Entscheidung vom 22.04.2025, Geschäftszahl 7 Ob 10/25h, führte der OGH zunächst aus, dass die tatsächliche Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Vermieter erst im zu deckenden Hauptverfahren zu klären und im Deckungsprozess nicht vorwegzunehmen sei.
Nach dem Vorbringen der Versicherungsnehmerin habe sie durch das Belassen der Kaution beim Vermieter zum Zwecke der Absicherung des neuen Mietverhältnisses ihrer Söhne mit dem Vermieter einen Pfandvertrag abgeschlossen. Die Versicherungsnehmerin habe daher durch die weitere Behauptung der unberechtigten Einbehaltung der Kaution die Beweislast für das Vorliegen eines eigenen – und nicht ihre Söhne betreffenden – Versicherungsfalls erfüllt.
Der OGH befasste sich sodann mit der zentralen Frage, ob ein solcher Pfandvertrag über eine Barkaution unter den „Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz“ fällt, der in den ARB 2018 für Verträge „über bewegliche Sachen“ vorgesehen ist. Nach Ansicht des OGH seien „bewegliche Sachen“ Gegenstände, die ohne Beschädigung bzw. Substanzverletzung von einem Ort zum anderen bewegt werden können. Dazu zählen in der Regel auch Rechte, wie zum Beispiel ein Geldforderungsrecht.
Bei einer Mietkaution, die als Bargeld hinterlegt wird, werde der Vermieter Eigentümer des Geldes. Der Hinterleger habe daraufhin einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung dieses Bargeldes. Da somit der Versicherungsnehmerin als Hinterlegerin der Mietkaution und daher als „Pfandbestellerin“ ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kautionsbetrags zusteht, betrifft dieser Anspruch die von ihr hinterlegte Barkaution. Da es sich bei der Kaution um Geld und somit um eine bewegliche Sache handle, sei der zugrundeliegende Vertrag als ein solcher „über bewegliche Sachen“ im Sinne der ARB 2018 zu qualifizieren.
Der OGH entschied daher, dass die Rechtsschutzversicherung der Versicherungsnehmerin Deckung für die Rückforderung der Barkaution gewähren muss.
Schlussfolgerungen
"Im vorliegenden Fall ging es ausschließlich um die Rückforderung einer Mietkaution, die von der Versicherungsnehmerin zur Sicherung des Mietverhältnisses ihrer Söhne bei einem Vermieter hinterlegt wurde. Bei einer solchen Rückforderung handelt es sich um eine Geldforderung und daher um eine bewegliche Sache der Versicherungsnehmerin, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Vermieter ableitet."
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