AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Mangelhafte Anbringung einer Dachfolie
Der VN wird in einem gerichtlichen Verfahren als dortige Zweitbeklagte auf Zahlung von Schadenersatz für eine vom VN montierte und infolge eines Sturms beschädigte Dachfolie in Anspruch genommen, weil die Dachfolie zu gering dimensioniert gewesen sei und der VN bei deren Anbringung nicht auf eine mangelhafte provisorische Beschwerung hingewiesen habe.
Der VN begehrt die Deckung für dieses Gerichtsverfahren. Die von ihm montierte Dachfolie sei mängelfrei abgenommen worden. Die Beschädigung der Dachfolie stehe in keinem Zusammenhang mit dem Gewerk des VN, seine Tätigkeiten seien zum Schadenszeitpunkt bereits beendet gewesen. Es sei nach Abnahme des Gewerks eine fremde Sache beschädigt worden.
Entscheidung des OGH:
Der Anspruch fällt grundsätzlich unter den Deckungsausschluss nach Art 7 AHVB 2018 (Gewährleistung, Vertragserfüllung).
Auch die Deckungserweiterung "Nachbesserungsbegleitschäden" kommt nicht zur Anwendung: Versicherungsschutz besteht nach dieser Klausel nicht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom VN selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind. Dass die beschädigte Dachfolie vom VN angebracht wurde, ist unstrittig. Darüber hinaus scheitert die Deckung auch bereits daran, dass Gegenstand des Haftpflichtprozesses ausschließlich die Sanierungskosten der von vom VN ausgeführten Dachfolie sei und die Geltendmachung von Nachbesserungsbegleitschäden vom VN somit gar nicht behauptet wird.
versdb 2026, 7
Haftpflichtversicherung
7Ob5/26z
Verjährung
Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den VN die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.
Die Verjährungsfrist hat hier mit der Kenntnis des VN von der – Schäden an seinem Grundstück hervorrufenden – Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Jahr 2019 begonnen und ist damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Rechtsschutzversicherer in dieser Sache 2023 bereits verjährt gewesen.
versdb 2026, 6
Rechtsschutz
7Ob210/25w
Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug vergessen
Der VN hat zwar das Fahrzeug mit einer blickdichten Plane abgedeckt und den Reserveschlüssel nicht bewusst zurückgelassen, sondern diesen im Fahrzeug vergessen. Ihm ist aber anzulasten, dass der Reserveschlüssel – nach dem Abheben der Plane – im Fahrzeug von außen sichtbar zurückgelassen wurde und der VN überdies das Fahrzeug nicht versperrt hat, obwohl ihm dies mit seinem Schlüssel möglich gewesen wäre und er das Fahrzeug für einen langen Zeitraum nicht zu benutzen beabsichtigte. Zudem hat sich der VN trotz des über einen längeren Zeitraum abgestellten Fahrzeugs keinen Überblick über die Verwahrung der Schlüssel verschafft. Andernfalls wäre ihm aufgefallen, dass ihm beim Abstellen des Fahrzeugs zwei schwere Fehler unterlaufen sind, nämlich dass er den Reserveschlüssel zurückgelassen und das Fahrzeug nicht versperrt hat. Der Versicherer ist aufgrund grober Fahrlässigkeit (§ 61 VersVG) leistungsfrei.
versdb 2026, 5
KFZ Kasko
7Ob208/25a
Deckungserweiterung "Beschädigung von gemieteten Räumen"
Ausgehend vom einen durchschnittlich verständigen VN erkennbaren Zweck der Regelung, kurzfristige Mietverhältnisse, insbesondere solche zu Urlaubszwecken, in den Versicherungsschutz einzuschließen, wird dieser erwarten, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder – wie hier – die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist.
versdb 2026, 4
Haftpflichtversicherung
7Ob184/25x
Mehrkosten für eine Ersatzwohnung (hier: bis 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses)
Der durchschnittlich verständige VN versteht den Begriff Schadenereignis im Zusammenhang mit der 12 Monatsfrist des Art 1.3.13 ABH 2007 entsprechend der (allgemeinen) Definition des Art 2.2.1 ABH 2007. Die 12 Monatsfrist beginnt daher mit dem Sachschaden, der durch unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eingetreten ist (Nässeschaden), zu laufen.
Die Verwendung des Begriffs Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist nicht intransparent und nicht gröblich benachteiligend.
versdb 2026, 3
Allgemein, Leitungswasser
7Ob175/25y
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