7Ob208/25a
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der VN hat zwar das Fahrzeug mit einer blickdichten Plane abgedeckt und den Reserveschlüssel nicht bewusst zurückgelassen, sondern diesen im Fahrzeug vergessen. Ihm ist aber anzulasten, dass der Reserveschlüssel – nach dem Abheben der Plane – im Fahrzeug von außen sichtbar zurückgelassen wurde und der VN überdies das Fahrzeug nicht versperrt hat, obwohl ihm dies mit seinem Schlüssel möglich gewesen wäre und er das Fahrzeug für einen langen Zeitraum nicht zu benutzen beabsichtigte. Zudem hat sich der VN trotz des über einen längeren Zeitraum abgestellten Fahrzeugs keinen Überblick über die Verwahrung der Schlüssel verschafft. Andernfalls wäre ihm aufgefallen, dass ihm beim Abstellen des Fahrzeugs zwei schwere Fehler unterlaufen sind, nämlich dass er den Reserveschlüssel zurückgelassen und das Fahrzeug nicht versperrt hat. Der Versicherer ist aufgrund grober Fahrlässigkeit (§ 61 VersVG) leistungsfrei.
versdb 2026, 5
KFZ Kasko
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