7Ob210/25w
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG gilt grundsätzlich die allgemeine Regelung des § 1478 ABGB, wonach für den VN die Verjährung mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht hätte ausgeübt werden können, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht.
Die Verjährungsfrist hat hier mit der Kenntnis des VN von der – Schäden an seinem Grundstück hervorrufenden – Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück im Jahr 2019 begonnen und ist damit zum Zeitpunkt der erstmaligen Kontaktaufnahme mit dem Rechtsschutzversicherer in dieser Sache 2023 bereits verjährt gewesen.
versdb 2026, 6
Rechtsschutz
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