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Bündelversicherung für landwirtschaftliche Betriebe: Diebstahl aus unversperrter Halle

(Bild: © Studio_East - stock.adobe.com)

Bündelversicherung für landwirtschaftliche Betriebe: Diebstahl aus unversperrter Halle

09. Februar 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Nach dem Diebstahl eines GPS-Leitsystems aus einem Traktor verlangte ein Deckung aus seiner Bündelversicherung . Strittig war, ob ein versicherter Einbruchsdiebstahl vorlag, obwohl das Tor der Maschinenhalle unversperrt war und der Zaun zum Hofbereich leicht überwunden werden konnte. (7 Ob 121/25g)

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung besteht seit ca. 2013 ein Bündelversicherungsvertrag „Hof & Ernten 2013“ für einen landwirtschaftlichen Betrieb. Versichert war auch ein Traktor. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen lauteten sinngemäß wie folgt:

„Was ist versichert? – Artikel 4

Schäden durch

1. […]

2. Einbruchdiebstahl und Beraubung

sowie

  • Abhandenkommen versicherter Sachen bei derartigen Ereignissen;
  • die unvermeidlichen Folgen bei diesen Ereignissen.

[…]

Der Versicherungsschutz gilt nur in Österreich in allseits umschlossenen und versperrten Gebäuden sowie im allseits von Mauern umschlossenen Hofraum, sofern das Einfahrtstor versperrt ist.“

In der Nacht vom 07. auf den 08.03.2023 wurde von unbekannten Tätern von einem in einer Maschinenhalle abgestellten Traktor ohne Gewalteinwirkung oder gewaltsame Überwindungen das GPS-Leitsystem entfernt. Dabei war das Garagentor des Wirtschaftsgebäudes unversperrt. Dadurch war ein ungehinderter Zugang von der Straße zur Maschinenhalle möglich. Zudem war der die – wenn auch steile, so doch begehbare – Böschung umzäunende Maschendraht zur Zeit des Vorfalls so schlecht gespannt, dass ein problemloses Übersteigen des Zauns möglich war, wobei der Zaun überdies an einer Stelle eine Lücke aufwies. Am Weg zur Maschinenhalle musste man ein Hundegehege passieren.

Der Versicherungsnehmer begehrte gestützt auf den Versicherungsvertrag eine Versicherungsleistung in der Höhe von 21.463,20 Euro als Schaden aus dem gegenständlichen – wie von ihm behaupteten – Einbruchsdiebstahl, bei dem aus seinem Traktor die GPS-Anlage gestohlen worden sei.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 19.11.2025, Aktenzeichen: 7 Ob 121/25g, führte der Oberste Gerichtshof (OGH) zunächst aus, dass die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos zunächst durch die primäre Risikobegrenzung erfolge. Durch sie werde in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) könne durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Mit dem Risikoausschluss begrenze also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand werde von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen.

Nach dem ersten Teil der oben dargestellten Versicherungsbedingungen seien daher grundsätzlich auch Schäden aus Einbruchsdiebstahl versichert. Der zweite Teil der Klausel begrenze jedoch die Geltung des allgemeinen Versicherungsschutzes auf allseits umschlossene und versperrte Gebäude sowie den allseits von Mauern umschlossenen Hofraum, sofern das Einfahrtstor versperrt ist. Dieser Teil der Klauseln stelle somit einen Risikoausschluss dar.

Nach den Ausführungen des OGH liege zwar keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den oben dargestellten oder vergleichbaren Klauseln vor. Aus Sicht des OGH sei jedoch der Wortlaut der gegenständlichen Klauseln so eindeutig, dass in der vorliegenden Konstellation keine Auslegungszweifel bestehen.

Ausgehend vom oben dargestellten Sachverhalt kam der OGH nämlich zum Ergebnis, dass der Traktor nicht in einem versperrten Gebäude abgestellt war. Dieses Auslegungsergebnis müsse auch einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar sein. Der Versicherungsnehmer erhielt daher keine Versicherungsleistung. Die Verneinung der Versicherungsdeckung folge aus dem eindeutigen Wortlaut der Klausel.

Schlussfolgerungen

Nachdem sich der Traktor nicht in einem allseits umschlossenen und versperrten Gebäude befunden hat und daher die vertraglich vorausgesetzten „Bedingungen“ nicht erfüllt waren, verweigerte der OGH unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen zu Recht eine Versicherungsleistung.

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