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Regress des Feuerversicherers gegen zurechnungsunfähigen Verursacher eines Brandes

(Bild: © peterschreiber.media - stock.adobe.com)

Regress des Feuerversicherers gegen zurechnungsunfähigen Verursacher eines Brandes

04. Februar 2026

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4 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

Ob und wann der Regress eines Versicherers gegen den Verursacher eines Brandes möglich ist, richtet sich nach vielen Faktoren, insbesondere auch nach dem Grad des Verschuldens. Eine neue Facette zeigt der OGH in 
7 Ob 119/25p vom 22.10.2025 auf.

Artikel von:

Dr. Wolfgang Reisinger

Dr. Wolfgang Reisinger

Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems

Der spätere Beklagte ist Miteigentümer einer WEG und leidet seit Jahren unter einem Drogenproblem. Am 29.10.2021 gegen 8.00 Uhr in der Früh verabreichte er sich Substitol intravenös und nahm seine gesamte Wochenration von 14 Stück Tabletten mit dem Wirkstoff Oxazepam oral ein, um sich in einen Rausch zu versetzen. Da er in seinem Wohnzimmer keine Lichtquelle hatte und er keine Motivation fand, die defekte Glühbirne auszutauschen, zündete er abends, bereits übermüdet, eine große Kerze an. Diese Kerze platzierte er ohne Untersetzer auf einem Couchtisch, welcher mit brennbarem Material, beispielsweise Zeitungen, übersät war. Er schlief auf der Couch neben dem Tisch ein. Der Brand wurde durch die Kerze ausgelöst. Der Feuerversicherer der WEG leistete und regressierte wegen grober Fahrlässigkeit, blieb aber erfolgslos.

Entscheidungsgründe

Der Regressanspruch des Versicherers kann im vorliegenden Fall nur bestehen, wenn der Versicherte erstens den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand grob schuldhaft herbeigeführt hat und zweitens im noch schuldfähigen Zustand damit gerechnet oder grob schuldhaft vernachlässigt hat, dass er später – im Zustand der Berauschung – den Versicherungsfall herbeiführen wird. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft den Versicherer die Behauptungs- und Beweislast. Im vorliegenden Fall hätte der Versicherte bereits vor Eintritt der durch die überdosierte Medikamenteneinnahme bedingten Zurechnungsunfähigkeit grob schuldhaft außer Acht lassen müssen, dass er nach deren Eintritt eine Kerze anzünden, auf dem Couchtisch neben brennbarem Material abstellen, anschließend einschlafen und dadurch einen Brand in der Wohnung verursachen könnte. Der Versicherer hat jedoch keine konkreten Umstände, aus denen dem Versicherten ein entsprechender Vorwurf gemacht werden könnte, in erster Instanz vorgebracht.

Kommentar

Auch hier zeigt sich wieder, dass jemand, der sich über nichts Gedanken macht, besser geschützt ist als ein sorgsamer Mensch, der die Folgen seiner Handlungen abschätzt. Es passt allerdings, dass der Versicherte vom Strafgericht nicht wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst, sondern wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 StGB) verurteilt wurde. An der Zurechnungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat kann daher kein Zweifel bestehen. Der Beklagte ist als Mit- und Wohnungseigentümer in Bezug auf den Gebäudeversicherungsvertrag übrigens nicht „Dritter“ im Sinne des § 67 VersVG, sondern Versicherter. Dennoch wäre ein Regress des Versicherers gemäß § 1042 ABGB (Zahlung einer fremden Schuld) unter den Voraussetzungen des § 61 VersVG (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) möglich, weil die Versicherungsdeckung dem nicht zugutekommen soll, bei dem sich ein besonderes Risiko verwirklicht, das sowohl den einzelnen Versicherten im Hinblick auf den angestrebten Versicherungsschutz nicht mehr schutzwürdig erscheinen lässt und auch der Gefahrengemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Warum der Versicherer einen Regress über 4 Mio Euro gegen einen Drogensüchtigen führt, ist allerdings ein Rätsel.

Den Beitrag lesen Sie auch in der AssCompact Jänner-Ausgabe!

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