Ein abgestelltes Fahrzeug wurde durch Spritzer eines Fremdmaterials am Lack beschädigt. Der Versicherungsnehmer machte die Reparaturkosten in der Kaskoversicherung geltend. Die Versicherung lehnte die Deckung ab, weil kein Unfall im Sinne der Bedingungen vorlag und auch kein Nachweis für mut- oder böswilliges Handeln eines Dritten erbracht werden konnte. (OGH 7 Ob 182/25b)
Artikel von:
Mag. iur. Bernd Föttinger
Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger und Jurist bei AssCompact Österreich
Ein Versicherungsnehmer hatte sein Fahrzeug während eines Urlaubs in Jesolo auf einem Parkplatz abgestellt. Dabei gelangten Spritzer eines Fremdmaterials auf den Lack, die durch chemisch-thermische Reaktion Schäden verursachten. Der Versicherungsnehmer verlangte von seiner Kaskoversicherung die Deckung der Reparaturkosten in Höhe von 5.249,87 Euro. Die Versicherung lehnte mit der Begründung ab, dass weder ein Unfall im Sinne der Bedingungen vorliege noch Vandalismus nachgewiesen sei.
Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bestand ein Kaskoversicherungsvertrag auf Basis der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung (AKKB 2020).
Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 1
Was kann versichert werden?
1. Die Versicherung umfasst das Fahrzeug und dazugehörige Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt (zB Ersatzreifen) oder an ihm befestigt sind (zB Autoradio, festeingebaute Navigationssysteme). Das Fahrzeug ist gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust versichert. […]
2.1. Beschädigung durch Unfall, ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Beispiele dafür sind Zusammenstoß, Anprallen oder Absturz. […]
2.3. Mut- oder böswillige Handlungen durch andere Personen (Vandalismus).[…]“
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH stellte fest, dass ein Unfall nach den Versicherungsbedingungen ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis voraussetzt. Mechanische Gewalt bedeutet eine Einwirkung nach den Gesetzen der Mechanik durch Druck oder Zug. Der OGH verwies auf seine Entscheidung 7 Ob 22/16k, wonach elektrische oder chemische Einwirkungen nicht als mechanische Gewalt zu qualifizieren sind.
Im vorliegenden Fall entstanden die Schäden nicht durch das unmittelbare Auftreffen der Spritzer auf dem Lack, sondern erst durch die danach stattgefundene chemisch-thermische Reaktion. Der Schaden wurde damit weder unmittelbar noch mittelbar durch eine mechanische Einwirkung verursacht. Die chemische Reaktion stellte eine dazugetretene, eigenständige Schadensursache dar, die nicht vom Unfallbegriff der Bedingungen erfasst wird.
Der OGH folgte damit der herrschenden Auffassung in der deutschen Literatur, wonach bei Lackschäden durch auftreffende Flüssigkeiten dem chemischen Prozess die entscheidende Bedeutung zukommt. Dies zeige sich auch daran, dass ein rechtzeitiges Entfernen der Substanz die Schäden regelmäßig verhindern könne.
Hinsichtlich des geltend gemachten Vandalismus konnte das für eine Beschädigung durch Vandalismus erforderliche Element der Mut- oder Böswilligkeit nicht festgestellt werden. Ohne Nachweis der Motivation des Schädigers kommt eine Deckung nach dieser Klausel nicht in Betracht.
Conclusio:
Ein „Unfall“ nach Artikel 1 Punkt 2.1. AKKB 2020 liegt nicht vor, wenn das Auftreffen der Spritzer auf den Lack den Schaden nicht verursacht, sondern der Schaden erst durch die danach stattfindende chemische Reaktion entsteht, weil damit kein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis vorliegt. Eine Deckung nach Artikel 1 Punkt 2.3. AKKB 2020 scheidet aus, wenn das Element der „Mut- oder Böswilligkeit“ nicht festgestellt werden kann.
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