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OGH aktuell - neue Entscheidungen

OGH aktuell - neue Entscheidungen

29. Januar 2026

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2 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Chemische Einwirkung

Für die in der Kaskoversicherung verwendete Unfallbeschreibung „unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“ gilt, dass mechanische Gewalt eine nach der technischen Lehre von der Bewegung und dem Gleichgewicht der Körper, also mittels Zug, Druck oder Stoß verursachte Krafteinwirkung ist und schließt daher Schäden durch elektrische Energie oder chemische Einwirkungen vom Unfallbegriff aus. Im Fall des Auftreffens von Lackspritzern kommt dem chemischen Prozess entscheidende Bedeutung zu, was sich auch daran zeige, dass ein rechtzeitiges Entfernen die Schäden in der Regel verhindern könne. Es liegt kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der Versicherer ist leistungsfrei.

versdb 2026, 1
KFZ Kasko
7Ob182/25b

Schadenminderungsobliegenheit

Im vorliegenden Fall wäre es dem VN möglich gewesen, den unterbrochenen Parallelprozess als Prüfungsprozess gemäß § 110 IO und kumulativ – im Rahmen des modifizierten Klagebegehrens – mit einem auf Exekution in den Deckungsanspruch nach § 157 VersVG gegen den Haftpflichtversicherer gerichteten Leistungsbegehren fortzusetzen. Eine Zustimmung des (dortigen) Beklagten zu einer solchen Verfahrensfortsetzung wäre nicht notwendig gewesen, da auch das Begehren auf Zahlung bei Vollstreckung in den Deckungsanspruch des VN (§ 157 VersVG) bereits im ursprünglichen Klagebegehren enthalten war.
Bei einer solchen Vorgehensweise wäre Verfahrensgegenstand des fortgesetzten Parallelprozesses auch das vom VN angestrebte Begehren auf den Deckungsanspruch des VN gewesen. Der VN hat von dieser ihm freistehenden Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern das Verfahren ausschließlich als Prüfungsprozess fortgesetzt. Dem Versicherer ist somit der Nachweis einer Verletzung der Obliegenheit nach Art 8.1.4 ARB 2009 gelungen.

versdb 2026, 2
Rechtsschutz
7Ob185/25v

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