7Ob5/26z
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der VN wird in einem gerichtlichen Verfahren als dortige Zweitbeklagte auf Zahlung von Schadenersatz für eine vom VN montierte und infolge eines Sturms beschädigte Dachfolie in Anspruch genommen, weil die Dachfolie zu gering dimensioniert gewesen sei und der VN bei deren Anbringung nicht auf eine mangelhafte provisorische Beschwerung hingewiesen habe.
Der VN begehrt die Deckung für dieses Gerichtsverfahren. Die von ihm montierte Dachfolie sei mängelfrei abgenommen worden. Die Beschädigung der Dachfolie stehe in keinem Zusammenhang mit dem Gewerk des VN, seine Tätigkeiten seien zum Schadenszeitpunkt bereits beendet gewesen. Es sei nach Abnahme des Gewerks eine fremde Sache beschädigt worden.
Entscheidung des OGH:
Der Anspruch fällt grundsätzlich unter den Deckungsausschluss nach Art 7 AHVB 2018 (Gewährleistung, Vertragserfüllung).
Auch die Deckungserweiterung "Nachbesserungsbegleitschäden" kommt nicht zur Anwendung: Versicherungsschutz besteht nach dieser Klausel nicht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom VN selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind. Dass die beschädigte Dachfolie vom VN angebracht wurde, ist unstrittig. Darüber hinaus scheitert die Deckung auch bereits daran, dass Gegenstand des Haftpflichtprozesses ausschließlich die Sanierungskosten der von vom VN ausgeführten Dachfolie sei und die Geltendmachung von Nachbesserungsbegleitschäden vom VN somit gar nicht behauptet wird.
versdb 2026, 7
Haftpflichtversicherung
7Ob5/26z
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