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Mehrkosten für eine Ersatzwohnung (hier: bis 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses)

Mehrkosten für eine Ersatzwohnung (hier: bis 12 Monaten nach dem Eintritt des Schadenereignisses)

11. Februar 2026

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1 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob175/25y

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Der durchschnittlich verständige VN versteht den Begriff Schadenereignis im Zusammenhang mit der 12 Monatsfrist des Art 1.3.13 ABH 2007 entsprechend der (allgemeinen) Definition des Art 2.2.1 ABH 2007. Die 12 Monatsfrist beginnt daher mit dem Sachschaden, der durch unmittelbare Auswirkung („Einwirkung“) von Leitungswasser eingetreten ist (Nässeschaden), zu laufen.
Die Verwendung des Begriffs Schadenereignis in Art 1.3.13 Abs 4 ABH 2007 ist nicht intransparent und nicht gröblich benachteiligend.

versdb 2026, 3
Allgemein, Leitungswasser
7Ob175/25y

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