Eine Versicherungsnehmerin mietete gegen Entgelt eine Berghütte für einen kurzen Aufenthalt – am Abreisetag brannte das Gebäude vollständig ab. Der Haftpflichtversicherer verweigerte eine Deckung über die vereinbarte Erweiterung für Mietsachschäden und argumentierte, diese erfasse nur gemietete Räume samt Inventar, nicht jedoch das gesamte Gebäude. Der Fall landte beim OGH. (7Ob184/25x)
Artikel von:
Mag. iur. Bernd Föttinger
Rechtsanwaltsanwärter bei Dr. Erich Bernögger und Jurist bei AssCompact Österreich
Eine Versicherungsnehmerin mietete eine Berghütte gegen Entgelt. Am Abreisetag brannte sie ab. Der Haushaltsversicherer verweigerte Deckung, weil die Erweiterung für Mietsachschäden nur Innenräume erfasse.
Dem Vertrag lagen die ABH 2006 und HH Top Plus 2019 zugrunde. Art. 17.7.1. ABH 2006 schließt Schäden an gemieteten Sachen aus. Pkt. 33.2. HH Top Plus 2019 erweitert den Schutz auf Mietsachschäden und lautet auszugsweise wie folgt:
„33. Erweiterte Privathaftpflichtversicherung: [...]
33.2. Abweichend von Artikel 17 Pkt. 7.1. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 1 Monat.“
Die Feuerversicherung des Eigentümers der Berghütte nimmt in einem anhängigen Gerichtsverfahren Regress an der Versicherungsnehmerin, welche sodann Feststellung der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers begehrte.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Der OGH legte die Klausel am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers aus. Ausgehend vom erkennbaren Zweck der Regelung, kurzfristige Mietverhältnisse zu Urlaubszwecken in den Versicherungsschutz einzuschließen, erwartet ein solcher Versicherungsnehmer, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder (wie hier) die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist. Die vom Versicherer angestrebte Differenzierung zwischen Schäden an Innenräumen und solchen an sonstigen Gebäudeteilen, für deren Begründung er Bestimmungen des Mietrechts und AVB aus anderen Versicherungszweigen heranzieht, stellt ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer hingegen nicht an. Da Entgelt vereinbart und geleistet wurde, liegt ein Bestandvertrag nach § 1090 ABGB vor und die Voraussetzungen der Deckungserweiterung sind erfüllt. Der OGH bejahte die Deckungspflicht.
Conclusio
Deckungserweiterungen für Mietsachschäden erfassen nach dem OGH auch ganze Gebäude, nicht nur einzelne Räume. Voraussetzung ist die Entgeltlichkeit. Eine bloße Leihe ist nicht gedeckt.
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