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OGH aktuell: Die neuesten Entscheidungen

(Bild: © versdb)

OGH aktuell: Die neuesten Entscheidungen

16. Januar 2023

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2 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und brachenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Wärmetauscher im Pufferspeicher ist keine versicherte Rohrleitung

Im vorliegenden Fall ist die (wasserführende) Rohrleitung innerhalb des Pufferspeichers gebrochen und hat diesen beschädigt. Da diese Rohrleitung ein Bestandteil der technischen Einheit „Pufferspeicher“ ist, liegt ein Bruchschaden an einer angeschlossenen Einrichtung und nicht ein Bruchschaden an einer wasserführenden Rohrleitung im Sinne der Bedingungen vor, sodass der Risikoausschluss des Art 2.4. AWB 2009 greift.

Auch die hier zusätzlich vereinbarte Besondere Bedingung EHLWG009 vermag daran nichts zu ändern, weil dadurch nur Schäden an angeschlossenen Einrichtungen wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens im Sinn des Art 1.2.2. AWB 2009 notwendig ist, was hier jedoch nicht der Fall war.

versdb 2023, 6
Leitungswasser
7Ob184/22t

Rentenoption

Klausel: „Der Bezugsberechtigte hat das Recht, anstelle der Auszahlung von Versicherungssumme und Gewinnbeteiligung die Zahlung einer lebenslänglichen Rente zu verlangen. Neben dem zur Verfügung stehenden Kapital, richtet sich die Höhe der Rente nach dem Alter der zu versichernden Person bei Rentenbeginn und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarifen. Es finden die dann gültigen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen Anwendung. “

OGH: Es fehlen die gemäß § 2 Abs 1 Z 4 der Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, BGBl II 2018/247, erforderlichen Parameter Sterbetafel und Rechnungszins. Die Bezugnahme auf einen Tarif in einer Klausel, die den VN über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, könnte nur dann iSd § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage dem VN offengelegt wird. Dies trifft aber nicht zu, wenn – wie hier – die „zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarife“ in der Klausel überhaupt keine Erläuterung erfahren. Dasselbe hat für die „dann gültigen Versicherungsbedingungen“ zu gelten. Die Klausel ist intransparent.

versdb 2023, 7
Lebensversicherung
7Ob153/22h


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