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Objektive Klagehäufung in der Sachversicherung: Anforderungen an die Anspruchsaufgliederung

(Bild: © Daniel - stock.adobe.com)

Objektive Klagehäufung in der Sachversicherung: Anforderungen an die Anspruchsaufgliederung

18. August 2025

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3 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Folgender Sachverhalt: Zwischen einer Klägerin und der Beklagten bestand ein Bündelversicherungsvertrag der unter anderem eine Haushalts- sowie eine Leitungswasserschadenversicherung umfasste. Im Rahmen der Leitungswasserschadenversicherung war der Neubauwert ihres Wohnhauses mit einer Höchstentschädigungssumme iHv 1.209.610 Euro versichert, während in der Haushaltsversicherung die Höchstentschädigungssumme für den gesamten Wohnungsinhalt zum Neuwert 338.768 Euro betrug.

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Nachdem es beim Haus der Klägerin zu einem Einbruchsdiebstahl kam, bei welchem die Täter Wertgegenstände stahlen und im Gebäude massive Schäden anrichteten, begehrte die Klägerin Ansprüche für die Wiederherstellung des Gebäudes, den Verlust des Wohnungsinhalts sowie diverse Nebenkosten iHv 1.06 Mio. Euro. Sie bezifferte und gliederte die geltend gemachten Kosten zwar in Wiederherstellungskosten, Kosten zum Wohnungsinhalt und diverse sonstige Kosten, eine konkrete Zuordnung, welche Schadensposition welcher Sparte zuzuordnen ist, erfolgte jedoch nicht, weshalb die Beklagte im abgeführten Zivilverfahren den Einwand der Unschlüssigkeit erhob.

Das Erstgericht sprach 338.768 Euro (Haushaltsversicherung) dem Grunde nach zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht wies das gesamte Leistungsbegehren ab: Die Klage sei wegen fehlender Schlüssigkeit unzulässig. Die Klägerin erhob daher Revision an den OGH.

Wie ist die Rechtslage?

In der Entscheidung 7 Ob 25/25i kam der OGH zum Ergebnis, dass die Ansicht des Berufungsgerichtes zur Unschlüssigkeit korrekt sei. Wenn wie hier mehrere rechtlich eigenständige Ansprüche geltend gemacht werden (z. B. aus Haushalts- und Leitungswasserversicherung), muss jeder Anspruch in der Klage einzeln aufgeschlüsselt und zugeordnet sein. Es reicht nicht, pauschal eine Gesamtsumme zu fordern.

Im Falle einer objektiven Klagehäufung muss jeder Anspruch zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Die Klägerin hat die von ihr begehrte Leistung der Beklagten aus dem Schadensfall weder einzeln aufgeschlüsselt, noch einer der beiden Sachversicherungen konkret zugeordnet, weshalb die Klage unschlüssig und das Begehren abzuweisen sei. Es sei nämlich nicht Aufgabe des Gerichtes die Aufteilung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse selbst vorzunehmen.

Schlussfolgerung:

Werden bei der Versicherung Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen, beispielsweise aus der Sparte Leitungswasser und Haushalt geltend gemacht, so reicht eine pauschale Bezifferung mit Verweisung auf den Bündelversicherungsvertrag ohne konkrete Zuordnung der jeweiligen Schadenspositionen nicht aus. Dies ist auch nachvollziehbar, zumal mit den jeweiligen Sparten unterschiedliche Gefahren versichert werden, welchen unterschiedliche Haftungshöchstgrenzen und verschiedene Risikobegrenzungen zugrunde liegen, die sohin auch einer differenzierten Deckungsbeurteilung bedürfen.

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