In der Teilkaskoversicherung sind in der Regel mut- oder böswillige Handlungen gedeckt. Dass Versicherungsnehmer darunter etwas anderes verstehen als Versicherer, zeigt die Entscheidung OGH 7 Ob 168/25v vom 19.11.2025.
Artikel von:
Dr. Wolfgang Reisinger
Lektor WU Wien und der Donau-Universität Krems
Der VN ließ das versicherte Fahrzeug während eines Radurlaubs in Griechenland zwischen 27.5.2023 und 11.6.2023 auf einem öffentlichen Parkplatz stehen. In diesem Zeitraum wurde das Fahrzeug von unbekannten Dritten abgeschleppt und beschädigt. Das Abschleppen erfolgte nicht professionell. Das Fahrzeug wurde über unbefestigtes steiniges Gelände gezogen, ohne Rücksicht darauf, dass dadurch möglicherweise Beschädigungen verursacht werden können. Der VN behauptete das Vorliegen des Versicherungsfalles „mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen“. Er war zwar in den Unterinstanzen erfolgreich, nicht jedoch beim OGH, der die Deckung verneinte.
Entscheidungsgründe
Nach Ansicht des Fachsenats beschreibt der Versicherer mit „Mut- oder Böswilligkeit“ eine bestimmte qualifizierte Form des Vorsatzes, hätte er doch ansonsten schlicht (jede) vorsätzliche Schädigung durch betriebsfremde Personen versichert. Dies ist auch für den durchschnittlich verständigen VN erkennbar, weil dieser eine mut- oder böswillige Schädigung auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht schon dann annehmen wird, wenn der Täter den Schaden bloß billigend in Kauf genommen hat, es ihm also – umgangssprachlich formuliert – egal ist, wenn ein Schaden entsteht. Für das Vorliegen dieses Versicherungsfalles reicht es daher nicht, dass das Handeln des Täters bloß vom allgemeinen Schädigungsvorsatz getragen ist, sondern es bedarf eines zusätzlichen (subjektiven) Elements: Mut- oder Böswilligkeit setzt voraus, dass die Handlung von besonderen Motiven, wie etwa sinnloser Schädigungslust, vandalistischer Freude am Schaden, diffusem Hass oder feindlicher Haltung gegenüber dem Fahrzeugeigentümer getragen ist. Sie liegt auch dann vor, wenn die schädigende Handlung für den Täter reiner Selbstzweck (Schädigung rein um der Schädigung wegen) und nicht Mittel zum Zweck (z.B. Diebstahl) gewesen ist. Es stehen jedoch ausschließlich Schäden fest, die bloß auf einen (völlig) unsachgemäßen Abschleppvorgang schließen lassen. Damit hat der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalles nicht nachgewiesen.
Kommentar
Der OGH bemüht sich redlich, die Begriffe „Mutwilligkeit“ und „Böswilligkeit“ in der österreichischen Rechtsordnung zu finden. Fündig wurde er dabei in § 1331 ABGB (Schaden aus Mutwillen und Schadenfreude), § 408 ZPO (mutwillige Prozessführung) und § 222 Abs. 3 StGB (mutwillige Tötung eines Wirbeltieres). Der Begriff Böswilligkeit findet sich nur in der Telekom-Netzsicherheitsverordnung (böswilliger Angriff) und in § 31 Theaterarbeitsgesetz (böswilliges Versäumen einer Aufführung), was der OGH sichtlich bedauert. Diese mit zahllosen Fundstellen untermauerte wissenschaftliche Arbeit ist zwar löblich, hätte man sich aber ersparen können, weil sich die einschlägige deutsche und österreichische Lehre weitgehend einig ist: Der Begriff „mutwillig“ bezieht sich mehr auf solche Täter, die nur einen dummen Streich ausführen, wohingegen der Begriff „böswillig“ die Freude an der Schädigung des Fahrzeugeigentümers bzw. eine feindliche Haltung ihm gegenüber zum Ausdruck bringt und eine schlechte Gesinnung voraussetzt. Es ist vermutlich auch ohne diese OGH-Entscheidung jedem durchschnittlich verständigen VN klar, was unter mut- oder böswilligen Handlungen zu verstehen ist.
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