Nach einem Hüttenaufenthalt geriet eine Berghütte in Brand. Die Feuerversicherung des Eigentümers verlangte daraufhin Schadenersatz von der Frau, die dort übernachtet hatte. Deren Privathaftpflichtversicherung lehnte jedoch die Deckung ab – der Fall landete schließlich beim OGH. (OGH 7Ob184/25x)
Artikel von:
Dr. Roland Weinrauch
Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/
Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen; mitumfasst war eine Privathaftpflichtversicherung. Diesem Vertrag liegen die ABH 2006/Stufe 2 (ABH 2006) sowie besondere Versicherungsbedingungen für den Haushaltsversicherungsvertrag zugrunde.
Die besonderen Versicherungsbedingungen lautenauszugsweise wie folgt: „Abweichend von Artikel 17 Pkt. 7.1. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz ferner auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Beschädigung von gemieteten Räumen sowie des darin befindlichen Inventars. Dieser Versicherungsschutz gilt nur für Mietverhältnisse mit einer Höchstdauer von 1 Monat.“
Die Klägerin hielt sich vom 16. bis zum 18.08.2021 in einer Berghütte auf, welche im Eigentum eines Bekannten der Klägerin stand. Im Vorfeld wurde vereinbart, dass sie ein Entgelt für den Hüttenaufenthalt leisten würde und gab dem Eigentümer am Tag der Abreise zumindest 150 Euro. Noch am Tag der Abreise geriet die Berghütte in Brand. Die Feuerversicherung des Eigentümers regulierte den Schaden und begab sich in einen Regress gegen die Klägerin, deren Privathaftpflichtversicherung die Deckung für den Schadensfall aber ablehnte. Begründet wurde dies damit, dass keine Versicherungsdeckung für entliehene oder sonst unentgeltlich in Bestand genommene Räumlichkeiten besteht und der Versicherungsschutz außerdem nur die Beschädigung von Räumen und des darin befindlichen Inventars und nicht ganze Häuser umfasst. Das Erstgericht stellte die Deckungspflicht der Beklagten fest, das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge, ließ die Revision aber zu, da keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Verständnis der Wortfolge „Beschädigung von gemieteten Räumen“ vorlag.
Wie ist die Rechtslage?
Der OGH stellt zunächst wiederholt klar, dass AVB nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§914 ff ABGB) auszulegen sind und zwar stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung, wobei Unklarheiten zu Lasten der Partei gehen, von der die Formulare stammen, daher im Regelfall zu Lasten des Versicherers.
Bei der konkreten Formulierung dürfe nach Ansicht des OGH der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer zweckbetrachtet davon ausgehen, dass kurzfristige Mietverhältnisse, insbesondere solche zu Urlaubszwecke in den Versicherungsschutz miteingeschlossen und in diesem Rahmen auch erwartet werden darf, dass nicht nur der Innenbereich eines gemieteten Hauses, sondern auch ganze Ferienhäuser oder – wie hier – die gesamte Berghütte von der Deckungserweiterung umfasst ist. Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung zwischen Schäden an den Innenräumen und solchen an sonstigen Gebäudeteilen, wird ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer im Regelfall hingegen nicht anstellen. Zum Erfordernis der Entgeltlichkeit hielt der OGH fest, dass die Klägerin ohnehin 150 Euro bezahlt hat. Die Voraussetzungen für die Deckungserweiterung seien daher erfüllt, die Deckungsablehnung der Versicherung unberechtigt.
Schlussfolgerung
Ausgehend von der auf den ersten Blick nicht ganz klaren Formulierung in der Deckungserweiterung hat sich der OGH wieder einmal die Frage gestellt, welcher erkennbare Zweck hinter der Deckungserweiterung steht und wie dies von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer verstanden werden kann. Gegenständlich mit dem Ergebnis, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer erwarten darf, dass bei entgeltlicher, zeitlich befristeter Überlassung einer gesamten Unterkunft nicht nur einzelne Innenräume, sondern das gesamte Gebäude vom Versicherungsschutz erfasst sein sollte.
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