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Mängelbehebungsrisiko im Insolvenzfall eines beauftragten Subunternehmers

Mängelbehebungsrisiko im Insolvenzfall eines beauftragten Subunternehmers

29. Oktober 2025

|

3 Min. Lesezeit

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OGH-News

7Ob130/25f

Artikel von:

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb


Klausel im Versicherungsvertrag:

"Mängelbehebungsrisiko im Insolvenzfall eines beauftragten Subunternehmers
1. In Erweiterung von Art. 1, Pkt. 2 sowie Art. 7, Pkt. 1.1 AHVB sind Ausführungsmängel nach Maßgabe folgender Bestimmungen mitversichert:
Das Mängelbehebungsrisiko ist ohne Unterschied, ob aus dem Titel der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes und ohne Unterschied, ob die jeweiligen, vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmer dazu verhalten sind, oder der Versicherungsnehmer in seiner Funktion in der versicherten Risikoumschreibung dazu verhalten wird, ausschließlich insoweit versichert, als dass sich der Versicherungsschutz auf
das Ausfallsrisiko, im Sinne einer Vorfinanzierung und vorbehaltlich der Abtretung des entsprechenden Anspruches des Versicherungsnehmers an den Versicherer gegen den jeweiligen Subunternehmer, bei einem Insolvenzverfahren eines vom Versicherungsnehmer beauftragten Subunternehmers erstreckt.
2. Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 100.000 Euro.“

Die Versicherungsdeckung setzt nach dem klaren Wortlaut der Bedingung voraus, dass ein Subunternehmer des versicherten Werkunternehmers eine mangelhafte Leistung gegenüber dem Werkbesteller erbracht hat, woraus (gemäß § 1313a ABGB) ein Mängelbehebungsanspruch des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer aus dem Titel des Schadenersatzes und/oder der Gewährleistung resultiert. Dieser Anspruch muss vom versicherten Werkunternehmer befriedigt worden sein, der dadurch einen Regressanspruch gegen den Subunternehmer erwirbt (vgl § 1313 Satz 2 ABGB). Diesen Regressanspruch kann der versicherte Werkunternehmer jedoch aufgrund der Insolvenz des Subunternehmers nicht (zur Gänze) durchsetzen. Die Verpflichtung zur Abtretung des Regressanspruchs an den Betriebshaftpflichtversicherer bezweckt, dass dieser die Forderung anstelle des versicherten Werkunternehmers im Insolvenzverfahren des Subunternehmers geltend machen kann.

Der VN behauptet im vorliegenden Fall, ihm sei ein „Ausfallsschaden“ in Höhe des offenen Werklohns entstanden, weil er den Prozess auf Zahlung des Werklohns gegen seinen Vertragspartner wegen mangelhafter Leistungen des Subunternehmers verloren hat. Dies ist allerdings nach der vorliegenden Klausel nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

versdb 2025, 34
Haftpflichtversicherung
7Ob130/25f

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