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Krankenversicherung: Wer haftet für Komplikationen beim Rücktransport?

(Bild: © HN Works - stock.adobe.com)

Krankenversicherung: Wer haftet für Komplikationen beim Rücktransport?

05. Oktober 2026

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4 Min. Lesezeit

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Im Blickpunkt

Nach einer Hirnblutung im Ausland wurde ein Versicherungsnehmer per Bodenambulanz nach Österreich zurücktransportiert. Dabei kam es zu einer schweren gesundheitlichen Komplikation. Der Versicherer lehnte eine Haftung ab: Er sei lediglich zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet, zudem sei der Rücktransport nicht Ursache der Komplikation gewesen.

Artikel von:

Dr. Roland Weinrauch

Dr. Roland Weinrauch

Gründer der Kanzlei Weinrauch Rechtsanwälte|https://weinrauch-rechtsanwaelte.at/

Der Versicherungsnehmer hatte beim Versicherer einen aufrechten Krankenversicherungsvertrag inklusive „SOS-Rückhol-Service“. Die Versicherungsbedingungen sahen dazu auszugsweise vor:

„SOS-Rückhol-Service

a) Nottransport in die Heimat […]

Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für Krankenrücktransporte wegen Krankheit, Unfall oder Entbindung im folgenden Umfang:

Vergütet werden die vollen Kosten

- eines medizinisch begründeten Krankentransportes aus dem Ausland (Rückholung) in eine österreichische Krankenanstalt oder an den ständigen österreichischen Wohnsitz,

- der Mitbeförderung einer dem Transportierten nahestehenden Person.

Die Rückholung muss vom SOS-Service organisiert werden, ansonsten werden maximal EUR 1.817,00 vergütet.

[…]

A. Ergänzende Versicherungsbedingungen:

„[…]

b) Im Falle einer Rückholung ist das SOS-Service zu verständigen. Um die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können, benötigt die U* die auf der SOS-Karte geforderten Angaben. Aufgrund der mitgeteilten Angaben entscheidet die U* über die Durchführung und die Art des Transportes. Bei einer Rückholung nach Österreich erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit den vor Ort behandelnden Ärzten, die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Vertrauensarzt der U*.“

Der Versicherungsnehmer erlitt in Warschau eine Hirnblutung und wurde dort zunächst behandelt. Einige Tage später wurde er mit einer Bodenambulanz nach Österreich zurücktransportiert. Aus dem medizinischen Bericht des polnischen Krankenhauses ging hervor, dass er respiratorisch und kardiologisch stabil und damit transportfähig war. Noch vor Ankunft erlitt er eine schwere Lungenembolie. Der Versicherungsnehmer machte dafür eine nicht ordnungsgemäße Organisation und Durchführung des Rücktransports verantwortlich und verlangte vom Versicherer Schadenersatz. Der Versicherer hielt dagegen, dass er lediglich zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet sei und der Rücktransport für die eingetretenen Komplikationen nicht ursächlich gewesen sei.

Wie ist die Rechtslage?

In seiner Entscheidung vom 24.06.2026, 7 Ob 59/26s, stellte der OGH klar, dass der „SOS-Rückhol-Service“ nicht bloß die Übernahme der Transportkosten umfasst. Zwar regeln die Bedingungen zunächst die Kosten des medizinisch begründeten Rücktransports. Aus den ergänzenden Versicherungsbedingungen ergibt sich jedoch, dass der Versicherer über Durchführung und Art des Transports entscheidet. Bei einem von ihm organisierten Rücktransport übernimmt er daher auch medizinische Verantwortung für einen grundsätzlich geeigneten Transport und die medizinische Versorgung währenddessen.

Der Versicherer darf aber auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte zur Transportfähigkeit vertrauen, sofern keine konkreten Anzeichen für deren Unrichtigkeit bestehen. Zur Erfüllung seiner Pflichten eingesetzte Dienstleister sind ihm gemäß § 1313a ABGB zuzurechnen.

Im konkreten Fall haftete der Versicherer dennoch nicht. Die Entscheidung über die Transportfähigkeit war vom behandelnden Spital getroffen worden, das zudem die erforderliche Thromboseprophylaxe unterlassen hatte. Die Auswahl des Transportmittels war nach den Feststellungen nicht ursächlich für die Lungenembolie; diese wäre auch durch andere Maßnahmen während des Transports nicht verhindert worden. Damit fehlte es an der erforderlichen Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung des Versicherers und dem eingetretenen Schaden.

Schlussfolgerung

Ein vereinbarter medizinischer Rückholservice kann den Versicherer zu weit mehr verpflichten als nur zur Übernahme der Transportkosten. Entscheidend ist, welchen Umfang die konkreten Versicherungsbedingungen vorsehen. Eine Haftung setzt aber auch dann voraus, dass eine vertragliche Pflichtverletzung für den konkret eingetretenen Schaden ursächlich war.

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